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Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des

Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010

I.

Für das Jahr 2010 hat das Präsidium des Oberlandesgerichts München in seiner Sitzung vom 4.

Dezember 2009 über die Besetzung der Senate, die Vertretung und die Verteilung der richterlichen

Geschäfte gemäß § 21 e Abs. 1 GVG beschlossen.

Ich übernehme den Vorsitz im Fideikommißsenat (§ 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG).

II.

Die Zuweisung der Sitzungstage und Sitzungssäle wurde von mir verfügt.

III.

Akteneinsicht durch Dritte (§ 299 Abs. 2 ZPO)

Die Verbescheidung von Anträgen nach § 299 Abs. 2 ZPO, die eine bestimmte Prozesssache

betreffen, ist den Vorsitzenden der Senate übertragen.

Die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Akteneinsicht (z. B. zu Forschungszwecken

u. a.) ist mir vorbehalten.

München, den 4. Dezember 2009

Der Präsident des Oberlandesgerichts

Dr. Huber

2

1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts München

Vorsitzender: Präsident Dr. Huber

Mitglieder: RiOLG Dr. Barwitz

VRiOLG Bauer

RiOLG Feistkorn

VRiOLG Fiebig

RiOLG Fuchs

RiOLG Dr. Maier

VRiOLG Ottmann

RiOLG Ramm

VRiOLG Rojahn

VRiOLG Dr. Spangler

2. Der Richterrat beim Oberlandesgericht

Vorsitzender: RiOLG Fuchs

stellv. Vorsitzende: RiOLG Augsb

Dr. Lichtenstern-Skopalik

3. Der Personalrat beim Oberlandesgericht

Vorsitzender: JAng. Maier

stellv. Vorsitzender: JVAmtm. Holzknecht

Außenstelle Kempten (Allgäu)

4. Vertrauensleute der Schwerbehinderten

- Richter

RiLG Kirschner LG Memmingen

(7621 b E – 161/2006)

- nichtrichterliches Personal

EJHW Schmidt

5. Bücherei-Angelegenheiten

VRiOLG Schmidt

6. Pressereferent

RiOLG Nötzel (für Strafsachen) Schleißh

Stellvertreter: RiOLG Hertel Nym

RiOLG Fey (für Zivilsachen)

Stellvertreter: VRiOLG Schneider

3

Inhaltsverzeichnis

Seite

A. Senate

Allgemeine Bestimmungen der Geschäftsverteilung 4

I. Vertretung der Richter 4, 5

II. Zivilsenate 6 ff

III. Strafsenate 18

IV. Ehrenamtliche Richter 18

V. Kompetenzkonflikte 18

VI. Übergangsregelung 19

Zivilsenate in München 21 ff

- Schnellübersicht 22, 23

Familiensenate in München 51 ff

Zivil- und Familiensenate in Augsburg 59 ff

Strafsenate 65 ff

Weitere Senate 75 ff

Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht 84 ff

Ersuchter Richter als Güterichter 87

B. Rechtspfleger und Geschäftsstelle 95 ff

C. Justizverwaltung

- Übersicht siehe 120

4

Allgemeine Bestimmungen

Die Senate in Augsburg sind zuständig im Rahmen des BayObLGAuflG und des § 1 der

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz

(GZVJu) vom 16. November 2004 (GVBl S. 471).

I. Vertretung der Richter am Oberlandesgericht

1. Soweit die Vertretung nicht innerhalb eines Senats erfolgen kann, werden die Mitglieder des

jeweils zur Vertretung bestimmten Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters herangezogen,

beginnend mit dem Dienstjüngsten; der Vorsitzende des Vertretersenats bleibt jedoch stets

ausgenommen.

2. Beamtete Professoren des Rechts, die ein Richteramt beim Oberlandesgericht München

innehaben (Art. 11 BayRiG), werden als Vertreter nicht eingeteilt. Entsprechendes gilt für

etwaige Hilfsrichter am Oberlandesgericht.

3. Bei den mit 1:2 besetzten Senaten übernehmen die Vertretung hinsichtlich des Sitzungsdienstes

sämtliche Mitglieder der Vertretungssenate (die Vorsitzenden ausgenommen), und zwar im

Turnus für jeden Sitzungstag, beginnend mit dem jeweils dienstjüngsten Senatsmitglied. Im

übrigen verbleibt es auch insoweit bei der allgemeinen Vertretungsregelung.

4. Sind die Mitglieder des zur regelmäßigen Vertretung bestimmten Senats verhindert oder

reichen sie zur Vertretung nicht aus, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als weitere

Vertreter, jeweils beginnend mit dem Dienstjüngsten, heranzuziehen:

5

a) für die Münchner Zivilsenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in München

beschäftigt und Mitglied eines Zivilsenats sind (dabei sind für die Zivilsenate in der

Prielmayerstraße 5 zunächst die dort beschäftigten Richter am Oberlandesgericht, für

die Zivilsenate in der Schleißheimer Straße 139 zunächst die dort ausschließlich

beschäftigten Richter am Oberlandesgericht heranziehen);

b) für die Münchner Familiensenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in

München beschäftigt und Mitglied eines Familiensenats sind;

c) für die Strafsenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie Mitglied eines

Strafsenats sind;

d) für die Augsburger Senate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in Augsburg

beschäftigt sind,

ferner, falls auch diese verhindert sind, alle Richter am Oberlandesgericht. Bei gleichem

Dienstalter vertritt der nach dem Lebensalter Jüngere vor dem Älteren.

Soweit die weitere Vertretung anders geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Nr. 4 dann,

wenn die besonders bestimmten weiteren Vertreter zur Vertretung nicht ausreichen.

5. Maßgebend für die Bestimmung des zur Vertretung Berufenen ist der Zeitpunkt des

Eingangs des Antrags oder Rechtsbehelfs beim Oberlandesgericht München; das gilt nicht

für die Sitzungsvertretung.

6. Entsteht durch die Zugehörigkeit eines Richters zu mehreren Spruchkörpern ein

Verhinderungsfall, so wirkt er, soweit nichts anderes bestimmt ist, in dem Spruchkörper

mit, der in dieser Geschäftsverteilung mit der niedrigeren Zahl benannt ist.

6

II. Geschäftsverteilung unter den Zivilsenaten

A. Verteilung nach Sachgebieten

Sind einem Senat (oder mehreren) Geschäfte nach Sachgebieten zugewiesen, geht die damit

begründete Zuständigkeit vor.

Im Sinne der Geschäftsverteilung bedeuten

1. Banksachen:

Banksachen sind Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Kreditinstitut oder ein

Finanzdienstleistungsinstitut als Partei beteiligt ist, sofern die behaupteten Ansprüche

Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1, 2

und 4 Kreditwesengesetz (KWG) oder Prospekthaftung betreffen, sowie Klagen nach § 1 und

§ 2 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) und § 13 des früheren AGB-Gesetzes, soweit die in

Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Praktiken Banksachen nach Halbsatz

1 betreffen.

Banksachen sind auch Klagen, in denen aus abgetretenem Recht Ansprüche aus

Bankgeschäften im Sinne von Satz 1 erhoben werden, sowie Klagen von Kreditinstituten aus

Bürgschaften, die Forderungen aus Bankgeschäften sichern, soweit sie nicht Bürgschaften

betreffen, die im Zusammenhang mit Bausachen stehen (unten II A 2).

(Im Zuständigkeitsbereich der Augsburger Senate sind Banksachen derzeit nicht

sonderzugewiesen.)

2. Bausachen:

Bausachen sind Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Planung, technischen

Baubetreuung, Herstellung oder Veränderung von Bauwerken - Hoch- oder Tiefbauten -, die

aus Kauf-, Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Baubetreuungs-, Werklieferungsverträgen

über unvertretbare Sachen oder aus Bürgschaften im Zusammenhang mit den genannten

Geschäften geltend gemacht werden, Gewährleistungsansprüche jedoch nur, sofern sich die

Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht richtet. Bausachen sind auch Rechtsstreitigkeiten,

bei denen sei es im Klagewege oder als Einwendung Ansprüche aus der Haftung von

Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Bausachen nach Satz 1 geltend

gemacht werden.

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3. Familiensachen:

Familiensachen sind Rechtsmittel in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen

(§ 119 GVG).

4. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

a) Nachlasssachen sind alle dem Nachlassgericht obliegenden Angelegenheiten,

b) Vormundschaftssachen sind alle dem Vormundschaftsgericht obliegenden

Angelegenheiten,

c) Vergütungssachen sind die Beschwerden im Verfahren nach § 56 g FGG zur

Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz,

d) Wohnungseigentumssachen sind alle dem Amtsgericht nach § 43 WEG alter Fassung

obliegenden Angelegenheiten.

5. Handelssachen (soweit es sich nicht um Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit handelt, für die ein anderer Zivilsenat zuständig ist) sind:

a) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen

bei den Landgerichten,

b) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht der Handelsvertreter

(§§ 84-92c HGB) einschließlich der Ansprüche aus zwischen dem Handelsvertreter und

dem Unternehmer geschlossenen Eigenhandelsgeschäften und Kommissionsgeschäften,

c) Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragshändlern (Eigenhändlern) und Unternehmen,

soweit die entsprechende Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften

beansprucht wird,

d) Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften und

e) Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer

Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, auch nach Auflösung

des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern

oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren

Mitgliedern.

6. Miet- und Pachtsachen:

Miet- und Pachtsachen sind Rechtsstreitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen über

unbewegliche Sachen einschließlich Immobilienleasing sowie Rechtsstreitigkeiten aus

Wohnraummietverhältnissen, für die das Oberlandesgericht München gemäß § 119 GVG

a.F. zuständig ist.

8

7. Verkehrsunfallsachen:

Verkehrsunfallsachen sind Straßenverkehrsunfallsachen, Verkehrsunfallsachen im

Zusammenhang mit Schienen- oder Schwebebahnen sowie Verkehrsunfallsachen im

Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, soweit eine Gefährdungshaftung generell in Betracht

kommt.

Trifft eine Verkehrsunfallsache mit einem Amtshaftungsfall zusammen, so geht die

Zuständigkeit des 10. Zivilsenats vor; das gilt jedoch nicht, wenn die Amtshaftung aus der

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet wird.

8. Insolvenzsachen:

Insolvenzsachen sind Rechtsstreitigkeiten über Insolvenz (einschließlich Konkurs- und

Vergleichsordnung) und Anfechtung von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil

seiner Gläubiger außerhalb des Konkurs- und Insolvenzverfahrens (AnfechtungsG), auch

soweit Scheingeschäft behauptet wird. Trifft eine Insolvenzsache mit einer Banksache

zusammen, so geht die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats vor.

B. Regelungen für alle Zivilsenate

1. Für die Zuständigkeit sind die Parteien des Rechtsstreits am Beginn des ersten Rechtszugs (bei

Eintritt der Rechtshängigkeit) maßgebend. Offensichtliche Schreibversehen bleiben außer

Betracht. Ein Wechsel der Parteibezeichnung bleibt unberücksichtigt.

Hat vor einem Senat die mündliche Verhandlung zur Hauptsache begonnen, so bleibt der Senat

zuständig.

2. Rechtsstreitigkeiten, die von den Revisionsgerichten oder den Verfassungsgerichten an das

Oberlandesgericht München zurückverwiesen werden, behandelt, falls nichts anderes bestimmt

wird, der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat. Hat das Revisionsgericht an

einen anderen Senat zurückverwiesen, diesen aber nicht bestimmt, ist derjenige Senat

zuständig, dessen Mitglieder nach dieser Geschäftsverteilung die regelmäßigen Vertreter des

ursprünglich zuständig gewesenen Senats sind.

3. Geht während der Anhängigkeit einer Berufung oder danach in der gleichen Sache ein weiteres

Rechtsmittel ein, ist für dieses der mit der ersten Berufung befasste oder befasst gewesene

Senat zuständig. In Verfahren, deren Hauptsache nur aufgrund einer Beschwerde an das

Oberlandesgericht gelangen kann, gilt das gleiche.

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4. Geht während der Anhängigkeit einer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren

oder nach einer Entscheidung hierüber in der gleichen Sache eine Berufung oder erneut

eine Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren ein, so ist für diese der mit dem

ersten Prozesskostenhilfeverfahren befasste oder befasst gewesene Senat zuständig. Hat ein

Senat bereits über einen Prozesskostenhilfeantrag für die Berufungsinstanz entschieden, so

bleibt er auch für die Folgeentscheidungen zuständig.

5. Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sowie Zweitbescheidsverfahren in Entschädigungssachen

behandelt der Senat, der das Berufungsurteil erlassen hat. Besteht der danach

zuständige Senat nicht mehr, so wird die Sache von dem Senat bearbeitet, der im Zeitpunkt

ihres Wiedereingangs zuständig ist.

6. Ist oder war bei einem Senat ein Rechtsmittel in einer Arrest- oder Verfügungssache

anhängig, so ist dieser auch zur Entscheidung über das nachfolgende Rechtsmittelverfahren

zur Hauptsache zuständig.

7. Ändert sich während des beim Oberlandesgericht angeordneten Ruhens des Verfahrens die

Zuständigkeit eines Senats, so verbleibt das wiederaufgenommene Verfahren bei dem

bisherigen Senat.

8. Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils werden stets

als allgemeine Zivilsachen behandelt, auch wenn das ausländische Urteil der Sache nach

unter die Verteilung nach Sachgebieten fallen würde, soweit nicht die angefochtene

Entscheidung von einem Familiengericht stammt.

9. Hat ein Senat über die Vollstreckbarkeit eines Titels oder Schiedsspruchs entschieden, so

bleibt er auch für eine eventuelle Vollstreckungsgegenklage zuständig, soweit hierfür nicht

die Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts 1. Instanz in Frage kommt.

C. Sonderbestimmung für Familiensachen

1. Geht während der Anhängigkeit eines Rechtsmittels ein weiteres Rechtsmittel ein, das

denselben Personenkreis betrifft (§ 23 b Abs. 2 S. 1 GVG), ist für dieses der mit dem ersten

Rechtsmittel befasste Senat zuständig. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn die neu

eingehende Familiensache die an dem anhängigen Rechtsmittelverfahren beteiligten Ehegatten,

Eltern oder deren Abkömmlinge sowie Verlobte oder Lebenspartner betrifft, auch

wenn die beteiligten Personen inzwischen ihren Namen geändert haben.

Die Regelung in Abschnitt B 3 bleibt im übrigen mit der Maßgabe unberührt, dass als

gleiche Sache nur die jeweils anhängigen Scheidungs- oder Folgesachen gelten.

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2. Geht während der Anhängigkeit einer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren

in der gleichen Sache ein weiteres Rechtsmittel oder erneut eine

Beschwerde in einem Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren ein, so ist für diese

der mit dem ersten Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren befasste Senat

zuständig. Die Regelung im Abschnitt B 4 Satz 2 gilt für die Folgeentscheidungen in

Rechtsmittelverfahren entsprechend.

D. Verteilung im Turnus (Landgerichte München I und München II)

Neu eingehende Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte München

I und München II, die nicht unter die Verteilung nach Sachgebieten fallen, werden nach der

Reihenfolge ihres Eingangs in einer sich regelmäßig wiederholenden Weise auf die unter Nr. 2

bestimmten Senate verteilt (Turnus), ohne dass dafür nach den beiden Landgerichten getrennt wird.

Für Berufungen und Beschwerden wird jeweils ein getrennter Turnus gebildet.

Nicht unter die Turnusverteilung fallen Verfahren, die

- vom Bundesgerichtshof oder den Verfassungsgerichten an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen wurden und bei denen die Zurückverweisung nicht an einen anderen Senat

erfolgte;

- vom Oberlandesgericht an das Landgericht zurückverwiesen worden waren und nunmehr

erneut zum Oberlandesgericht gelangen;

- lediglich nach den Vorschriften der Aktenordnung ein neues Geschäftszeichen erhalten oder

(z.B. nach 6-monatigem Ruhen) aktenordnungsmäßig als neue Sache gezählt werden oder nach

Prozesstrennung entstehen;

- unter die Regelungen in B Nr. 3, 4 und 6 fallen.

Diese Verfahren werden dem früher zuständig gewesenen Senat zugeteilt oder vom bislang

zuständigen Senat weiterbearbeitet. Bei den Verfahren nach B Nr. 4 und 6 erfolgt eine Anrechnung

auf den Turnus.

11

Ist dagegen bei der Zurückverweisung an einen anderen Senat dieser ausdrücklich bestimmt

worden und damit zuständig, wird das Verfahren dem zuständigen Senat beim nächsten Turnus

angerechnet.

Gehen in einem Verfahren zwei oder mehr Beschwerden gleichzeitig ein, ist für diese

Beschwerden der Senat zuständig, der als erster im Turnus für eine Zuteilung ansteht. Dabei

erfolgt eine Anrechnung im Turnus.

1. Grundsätze für den Turnus

Die Neuzugänge eines Tages werden im Turnus gemeinsam verteilt. Dabei wird auf deren

Eingang bei der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts im Gebäude Prielmayerstraße 5

abgestellt. Der Eingangsstempel dieser Einlaufstelle ist für die Verteilung also auch dann

maßgeblich, wenn ihr ein Rechtsmittelschriftsatz von einer Allgemeinen Einlaufstelle der

Münchener Justizbehörden zugeleitet wurde und deshalb bereits einen anderweitigen

Eingangsstempel mit einem früheren Datum aufweist.

a) Der Turnus-Registerführer wartet ab, bis ihm alle für den Turnus zu beachtenden

Neuzugänge eines Tages zugeleitet sind. Danach sortiert er alle Verfahren mit

Eingangsstempel vom gleichen Tag in der Reihenfolge des auf der Rechtsmittelschrift

angegebenen Geschäftszeichens der Landgerichte zunächst nach Jahrgang und

innerhalb eines Jahrgangs nach der vor der Jahreszahl stehenden Nummer in

aufsteigender Linie, ohne zwischen den beiden Landgerichten zu unterscheiden, so dass

stets das jeweils älteste landgerichtliche Verfahren als erstes und das jeweils jüngste

landgerichtliche Verfahren als letztes zur Verteilung kommt.

aa) Wurde zwar das Landgericht München I oder München II, nicht aber dessen

Geschäftszeichen auf der Rechtsmittelschrift angegeben, wird dieser Neuzugang

stets als erster verteilt; liegen mehrere solcher Schriftsätze vor, werden sie zunächst

alphabetisch nach der Regelung unter E sortiert.

bb) Ergibt sich bei der Sortierung, dass Verfahren den gleichen Jahrgang und die

gleiche Nummer aufweisen, kommt immer das Verfahren des Landgerichts

München I vor dem des Landgerichts München II zur Verteilung.

12

b) Ausnahme: Neuzugänge betreffend Arreste oder einstweilige Verfügungen sind

unverzüglich nach ihrem Eingang dem Turnus-Registerführer zuzuleiten und von diesem als

nächstes Verfahren sogleich im Turnus zu verteilen.

c) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist

sie unverzüglich der Einlaufstelle für Zivilsachen zuzuleiten. Für die Verteilung im Turnus ist

dann der neuerliche Eingangstag bei der Einlaufstelle maßgebend.

d) Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zur Abgabe verteilten Sachen nicht berührt.

2. Beteiligung am Turnus

Die Neuzugänge werden in der Reihenfolge, die nach den vorgenannten Grundsätzen vor jeder

Registrierung herzustellen ist, auf den 5., 7., 8., 13., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 25. und 28.

Zivilsenat einzeln nacheinander und sich dann wiederholend auf die 8 Turnusdurchgänge verteilt.

Der 5., 7., 15., 19., 20., 21., 23. und der 25. Zivilsenat nehmen am 7. und 8. Turnus nicht teil, der

18. Zivilsenat nicht am 8. Turnus.

Der 13., 17. und der 28. Zivilsenat nehmen am 6., 7. und 8. Turnus nicht teil.

Ab 1. Juli 2009 nimmt der 8. Zivilsenat nicht am 8. Turnus, der 17. Zivilsenat nicht am 5. Turnus,

der 25. Zivilsenat nicht am 6. Turnus teil.

Dies ergibt folgendes Verteilungsschema:

Turnus Zivilsenate

I. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.

II. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.

III. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.

IV. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.

V. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.

VI. 5. 7. 8. 15. 18. 19. 20. 21. 23. 25.

VII. 8. 18.

VIII. 8.

13

Dabei werden

a) beim 5. Zivilsenat dessen neu eingehende Banksachen und neu eingehende

Insolvenzsachen (siehe dessen Geschäftsaufgaben Nrn.1 und 2),

b) beim 7. Zivilsenat dessen neu eingehende Handelssachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe

Nr. 1) einfach und dessen erstinstanzliche Freigabeverfahren (s. Geschäftsaufgabe Nr. 5)

doppelt,

c) beim 8. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus den

Landgerichtsbezirken Deggendorf und Passau (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),

d) beim 13. Zivilsenat dessen neu eingehende Bausachen,

e) beim 15. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten über die Haftung von

Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie über die Gebührenansprüche (siehe dessen

Geschäftsaufgaben Nrn. 1 und 2),

f) beim 17. Senat dessen neu eingehende Banksachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),

g) beim 18. Zivilsenat dessen neu eingehende Pressesachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe

Nr. 1),

h) beim 19. Zivilsenat dessen neu eingehende Banksachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe

Nr. 1),

i) beim 20. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus dem

Landgerichtsbezirk Landshut (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),

j) beim 21. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus dem

Landgerichtsbezirk Ingolstadt (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),

k) beim 23. Zivilsenat dessen neu eingehende Handelssachen (siehe dessen Zuständigkeit

Nr. 1) einfach und dessen erstinstanzliche Freigabeverfahren (siehe dessen

Geschäftsaufgabe Nr. 3) doppelt,

l) beim 25. Zivilsenat dessen neu eingehende Versicherungssachen und Beschwerden im

Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (siehe dessen Geschäftsaufgaben Nrn. 2 und 3),

m) beim 28. Zivilsenat dessen neu eingehenden Bausachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe

Nr. 1)

jeweils auf den nächsten Turnus angerechnet.

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3. Rückgabe in den Turnus

Ist ein Verfahren einem nicht am Turnus beteiligten Senat zugewiesen worden, hätte es aber

nach Auffassung des betreffenden Senats im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt der Senat es

an die Einlaufstelle zurück.

Die Einlaufstelle vermerkt den Tag der Rückgabe und leitet die abgegebene Sache unverzüglich

dem Turnus-Registerführer zu.

Der Turnus-Registerführer verteilt dieses Verfahren sofort wie einen Neuzugang. Er wartet

insbesondere nicht ab, ob der neue Senat die Sache übernimmt oder nicht.

Treten dann zwischen dem Senat, dem die Sache nach ihrer Rückgabe turnusmäßig zugeteilt

wurde, und dem abgebenden Senat Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit auf,

entscheidet auf Vorlage das Präsidium. Dieser Zuständigkeitsstreit hindert den Turnus-

Registerführer aber nicht an der weiteren Verteilung im Turnus.

Entscheidet das Präsidium, dass der zuerst befasste Senat zuständig ist, wird der zurückgebende

Senat zum Ausgleich nach Eingang der Mitteilung der Präsidiumsentscheidung beim Turnus-

Registerführer beim nächsten Turnus mit einem Verfahren mehr belastet.

4. Anrechnung bei Prozessverbindung und bei Abgabe

a) Die Übernahme eines Verfahrens im Wege der Prozessverbindung (§ 147 ZPO) führt bei

dem übernehmenden Senat zu einer Anrechnung im Turnus. Dazu leitet der übernehmende

Senat die Akten mit einem entsprechenden Vermerk dem Turnus-Registerführer zu, der

dann die Anrechnung im nächsten Turnus vornimmt.

b) Gibt ein am Turnus beteiligter Senat ein Verfahren an einen anderen Senat ab, wird der

abgebende Senat zum Ausgleich mit einem zusätzlichen Verfahren belastet, wobei eine

eventuelle Spezialzuständigkeit vorgeht und eine Anrechnung dieses Verfahrens auf den

Turnus nach II D Nr. 2 a-m nicht erfolgt.

15

5. Entsprechende Anwendung auf amtsgerichtliche Entscheidungen:

Für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München und

der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks München II, für die gemäß § 119 GVG a.F. das

Oberlandesgericht München zuständig ist und die nicht unter die Verteilung nach

Sachgebieten fallen, gelten die vorgehenden Bestimmungen über die Verteilung im Turnus

(II D) entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Neuzugang aus dem Amtsgericht München

einem Neuzugang aus dem Landgericht München I, ein Neuzugang aus den Amtsgerichten

des Landgerichtsbezirks München II einem Neuzugang aus dem Landgericht München II

entspricht.

6. Verfahren, in denen Richter als Schiedsgutachter oder Schiedsrichter tätig sind:

Verfahren, in denen ein Mitglied des Senats als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter tätig

ist oder war, nehmen am Turnus des betroffenen Senats nicht teil: Sie sind auf den nach II

D Ziffer 2 in der Turnusverteilung nächstfolgenden Senat zu verteilen. Das nächste zur

Turnusverteilung anstehende Verfahren ist stattdessen dem betroffenen Senat zuzuweisen.

7. Der Turnus beginnt mit dem 1. Januar 2010 mit Turnus Nr. I neu. Der Turnus des Jahres

2009 wird nicht fortgesetzt.

E. Sonderturnus für Banksachen

Banksachen (siehe II A 1) werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abwechselnd

auf die mit Banksachen befassten Senate verteilt, und zwar in der Weise, dass die zunächst

eingehende Banksache dem 5. Zivilsenat, die danach eingehende Banksache dem 17. Zivilsenat

und die als dritte eingehende Banksache dem 19. Zivilsenat zugeteilt wird und sich diese

Verteilung regelmäßig wiederholt (Turnus).

Der 17. Zivilsenat nimmt an jedem 4. Sonderturnus für Banksachen nicht teil.

Für Berufungen und Beschwerden wird jeweils ein getrennter Turnus gebildet.

Auf den Turnus für Banksachen sind die Grundsätze für den allgemeinen Turnus (II D) mit der

Maßgabe, dass Banksachen aus allen Landgerichtsbezirken des Münchner Zuständigkeitsbereichs

umfasst sind, sinngemäß anzuwenden insbesondere zur Frage, welche Verfahren nicht

unter den Turnus für Banksachen fallen, zur Erstellung einer Reihenfolge, wenn gleichzeitig

mehrere Banksachen eingehen, und für die Rückgabe in den allgemeinen Turnus (II D 1 a-d).

16

F. Verteilung nach Buchstaben

Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben bestimmt, ist maßgebend der Buchstabe, mit dem

der Name des Beklagten oder Antragsgegners beginnt; bei Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr.

1-3, Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO a.F., § 151 Nr. 1-3 FamFG (elterliche Sorge, Kindesherausgabe und

Umgangsrecht außerhalb des Scheidungsverbunds) der Name des betroffenen Kindes. Bei einem

Insolvenzverwalter wird auf den Namen des Gemeinschuldners und bei einem

Testamentsvollstrecker auf den Namen des Erblassers abgestellt. Unter mehreren Beklagten

entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Bei Fehlen eines Antragsgegners richtet sich die

Zuteilung nach dem Namen des Antragstellers.

Bei Klagen aus den §§ 731, 767, 768, 797 und 927 ZPO bestimmt sich die Buchstabenzuständigkeit

allerdings nach dem Namen des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn mit solchen Klagen andere

Ansprüche verbunden sind (§ 260 ZPO). Die Zuordnung zu Sonderzuständigkeiten richtet sich nach

der Rechtsnatur der mit der Klage geltend gemachten Einwendungen. Im übrigen gelten die

nachstehenden Regeln entsprechend.

1. Maßgeblich ist der Familienname. Bei Doppelnamen gilt der erste Nachname; in

Familiensachen ist jedoch der gemeinsame Nachname (soweit vorhanden) maßgebend.

Außer Betracht bleiben stets: Adelsbezeichnungen (Graf, Freiherr, Baron, von, von der, von zu

u.ä.) und Pseudonyme, Fantasie- und Künstlernamen sowie (deutsch- oder fremdsprachig) alle

Artikel, Präpositionen, Bindewörter und die Zusätze "Sankt" (einschließlich aller

Schreibweisen und Abkürzungen) und "Ben".

Die Umlaute ä, ö, ü gelten als a, o, u.

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2. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen

Personen ist der Anfangsbuchstabe des ersten in der Bezeichnung enthaltenen

Familiennamens des gegenwärtigen oder früheren Inhabers bestimmend. Dabei gilt die

Vermutung, dass der einer Firma beigefügte Zusatz "Inhaber N.N." Bestandteil der

Firmenbezeichnung ist. Im übrigen gilt der Anfangsbuchstabe des ersten Eigennamens, der

allein oder in Verbindung mit anderen Worten zur Bildung des Namens verwendet wurde

(Abrag, Iduna, Phönix). Buchstabengruppen werden als Eigenname angesehen, es sei denn,

dass es sich lediglich um Abkürzungen der anschließend ausgeschriebenen vollständigen

Bestandteile der Bezeichnung handelt.

Bei Fehlen eines Eigennamens entscheidet das erste Hauptwort der Firmenbezeichnung

und, wenn es an einem Hauptwort mangelt, das erste Wort; dabei bleiben jedoch, sofern sie

nicht als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes gebraucht sind, folgende Wörter

außer Betracht:

Aktiengesellschaft, Anstalt, Berufsgenossenschaft, Berufsverband (Landesberufsverband),

Bezirksverband, Bund, Direktion, Einkaufsgenossenschaft, Einkaufsgesellschaft, Fabrik,

Firma, Gesellschaft, Genossenschaft, Genossenschaftsbank, Gewerkschaft, Grundstücksgesellschaft,

Handelsgesellschaft, Handlung, Hotel, Innung, Kaufhaus, Kirchengemeinde,

Kommanditgesellschaft, Konsumgenossenschaft, Konsumverein, Korporation, Stiftung,

Verband, Verein, Vereinigung, Versicherungsgesellschaft, Werk, Wirtschaftsgenossenschaft,

Zeche, Zentrale.

Ableitungen von Ortsnamen (z.B. "Münchener") und ähnliche Bezeichnungen (z.B.

"Bayerisch") sind als Hauptwörter zu behandeln.

3. Werden neben einer Firma, einem Verein usw. die Inhaber oder Mitglieder verklagt, so ist

nur der Name der Firma usw. entscheidend.

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III. Geschäftsverteilung unter den Strafsenaten

Hat ein Senat in einer Strafsache eine Entscheidung getroffen und gelangt die Sache erneut an das

Oberlandesgericht, so ist dieser Senat zuständig. Die für die Zivilsenate geltende Regelung in II B 2

gilt für die Strafsenate entsprechend, soweit hinsichtlich der neu zu entscheidenden Sache nicht

eine Spezialzuständigkeit eines anderen Senats besteht. Über Revisionen entscheidet nur der 4. oder

5. Strafsenat.

IV. Ehrenamtliche Richter

Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter in der Geschäftsverteilung aufgeführt sind, ist

nicht maßgebend für die Heranziehung dieser Richter zur Dienstleistung.

V. Zuständigkeitsentscheidungen

1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Senate über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.

2. Bei Kompetenzkonflikten zwischen zwei Familiengerichten entscheidet der Familiensenat, der

für das vorlegende Familiengericht zuständig ist; bei Kompetenzkonflikten zwischen einem

Familiengericht und einem Gericht der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet

der Senat, der für das Familiengericht zuständig ist. In Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit bestimmt derjenige Senat das zuständige Gericht, der für das Verfahren des

vorlegenden Gerichts seiner Art nach zuständig ist, in Betreuungs- und Unterbringungssachen

(Buch 3 FamFG) der 33. Zivilsenat, in Freiheitsentziehungssachen (Buch 7 FamFG) der 34.

Zivilsenat. Kompetenzkonflikte zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und

einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet der Senat, der für das Gericht der

freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig ist. AR-Sachen, mit denen ein Familiengericht befasst

ist, bearbeitet der Familiensenat, der für dieses Familiengericht zuständig ist. Bei

Buchstabenverteilung gilt ferner Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen. Bei Kompetenzkonflikten

zwischen Kartellgerichten oder zwischen einem Kartellgericht und einem

Nichtkartellgericht entscheidet der Kartellsenat.

3. Kompetenzkonflikte nachgeordneter Gerichte in Straf- und Bußgeldsachen entscheidet der

Strafsenat, der für das zuerst mit der Sache befasste Gericht zuständig ist.

19

VI. Übergangsregelung

Diese Geschäftsverteilung gilt für alle Sachen, die ab 1. Januar 2010 beim Oberlandesgericht

neu eingehen.

Bezüglich der vorher eingegangenen Sachen bleibt es bis zur endgültigen Erledigung bei der

bisherigen Zuständigkeitsregelung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Als allgemeine Übergangsregelung für den Fall, dass nichts Besonderes bestimmt ist, gilt, dass

Änderungen nur neu eingehende Sachen betreffen.

Im Geschäftsjahr 2009 beschlossene, ausdrücklich über den Jahreswechsel hinausgehende

gesonderte Verteilungsmaßnahmen gelten fort.

20

21

Zivilsenate in München

(ohne Familiensenate)

24 Zivilsenate;

der 1. Zivilsenat ist zugleich Vergabesenat,

der 7. Zivilsenat ist zugleich Wertpapierbereinigungssenat,

der 29. Zivilsenat ist zugleich Kartellsenat.

1.-29. und 33. Zivilsenat:

Justizgebäude Prielmayerstraße 5

80097 München

Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Telefax (089) 5597 3570 und

(089) 5597 2747

31., 32. und 34. Zivilsenat:

Justizgebäude Schleißheimer Straße 139

80097 München

Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Telefax (089) 5597 1480

22

Schnellübersicht für die Zivilsenate sowie weitere Senate und Spruchkörper in München

(siehe ferner Senate in Augsburg)

1. Sonderzuständigkeit nach Sachgebieten: Senat

AGB-Gesetz 5., 9., 19., 29.

Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter 1.

Amtshaftung 1.

Annahme als Kind 31.

Ansprüche aus Herstellung und Auswertung

aus Film- oder Fernsehaufzeichnungen 6./29.

Arbeitnehmererfindungen 6.

Ärztliche Heilbehandlung, Schadensersatz 1.

Auffangzuständigkeit (nicht verteilte Sachen) 22.

Aufopferung 1.

Banksachen 5./17./19.

Baulandsachen Senat für Baulandsachen

Bausachen aus dem Landgerichtsbezirk

Augsburg 27.

Deggendorf 13.

Ingolstadt 28.

Kempten (Allgäu) 27.

Landshut 13.

Memmingen 27.

München II 28.

Passau 9.

Traunstein 13.

München I:

Baukammern: A, B, D, F – N, Q, R, S 9.

E, O, P 13.

C, T-Z 28.

Handelskammern: A, B 13. H - J 9.

C 9. K -W 13.

D - G 28. X - Z 28.

Bestimmung des zuständigen Gerichts 31.

EGGVG, Verfahren nach § 23 9.

Energiewirtschaftsgesetz Kartellsenat

Enteignung 1.

Entschädigungssachen 22.

Entschuldungssachen 22.

Festsetzung der Kosten der Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle 11.

Freiheitsentziehungssachen 34.

Gebrauchsmusterrecht 6.

Geschmacksmusterrecht 6./29.

Gewerblicher Rechtsschutz u.a. 6./29.

Grundstückskaufverträge zur Abwendung der Enteignung 1.

Grundbuchsachen 34.

Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern 15.

Halbleiterschutz 6.

Handelssachen

- München I 7./23.

- übrige Landgerichte 23.

Handels- und Gesellschaftssachen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit 31.

Heilpraktiker-Behandlung, Schadensersatz 1.

Insolvenzsachen 5.

Jagdpachtsachen 22.

23

Kapitalanleger-Musterfahren KapAnl-MVerfSenat

Kennzeichenstreitsachen 6./29.

Kindesentführungssachen 12.

Kinder- und Jugendhilfegesetz 31.

KostÄndG Art. XI § 1 11./34.

Kostensachen 11./32./34.

Mietsachen 32.

Nachlasssachen 31.

Notarsachen 31.

Pachtsachen 32.

Patentrecht 6.

Personenstandssachen 31.

Präsidiumswahl, Anfechtung 1.

Pressesachen 18.

Sachverständigenhaftung 1.

Schiedsrichterliche Angelegenheiten 34.

Sortenschutzrecht 6.

Tierärztliche Heilbehandlung 3.

Transsexuellengesetz 31.

Umwandlung von Kapitalgesellschaften 7.

Unlauterer Wettbewerb 6./29.

Unterlassungsklagengesetz, UKlaG § 1 5./6./9./17./19./29./32.

Unterlassungsklagengesetz, UKlaG § 2 6./29.

Urheberrecht 6./29.

Vereinssachen 31.

Vergabesachen 1.

Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen

Verkehrsflächen (ohne Miet- u. Pachtsachen) 1.

Verlagsrecht 6./29.

Vergütungssachen (Vormundschaft) 33.

Verkehrsunfallsachen einschließlich Amtshaftungsfälle

und Deckungsprozesse 10.

Versicherungssachen 25.

Verwahrung, öffentlich-rechtliche 1.

Vormundschaftssachen 31./33.

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel 25.

Wertpapierbereinigung 7.

Wettbewerbsbeschränkung Kartellsenat

Wohnungseigentumsgesetz 32.

Zahnärztliche Heilbehandlung 3.

2. Verteilung der allgemeinen Zivilsachen: Senat

Landgerichtsbezirk Deggendorf 8.

Ingolstadt 21.

Landshut 20.

Passau 8.

Traunstein 3.

München I und München II: 5., 7., 8., 13.

15., 17., 18., 19.,

20., 21., 23., 25., 28.

im Turnus

der Eingänge

(siehe Seite 10 ff)

Augsburg 24., 27., 30.

Kempten (Allgäu) 14.

Memmingen 24.

24

1. Zivilsenat zugleich Vergabesenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten (soweit sie nicht zur Zuständigkeit der Augsburger Senate gehören), die

betreffen:

a) Ansprüche aus Enteignung, enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff,

Aufopferung, öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Amtshaftung (vgl. aber II. A. 7. Satz 2),

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, Notarhaftung und nach dem Gesetz über die

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;

b) Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen, die zur Abwendung der Enteignung

geschlossen wurden, sowie auf Rückabwicklung solcher Verträge, auch wenn die

Ansprüche imWege der Einwendung geltend gemacht werden;

c) Ansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für (auch

tatsächlich) öffentliche Verkehrsflächen (ausgenommen sind Ansprüche, die mit einem

Miet- oder Pachtverhältnis im Zusammenhang stehen);

d) Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Heilbehandlung und Untersuchung auch wenn

sie imWege der Einwendung geltend gemacht werden;

e) Schadensersatzansprüche aus Behandlung durch einen Heilpraktiker.

2. Entscheidungen über die Amtsenthebung eines Handelsrichters, eines ehrenamtlichen

Richters für das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, eines ehrenamtlichen

Richters in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen oder in Notarsachen sowie eines

patentanwaltlichen Mitglieds in Patentanwaltssachen.

3. Entscheidungen über die Anfechtung einer Präsidiumswahl (§ 21 b Abs. 6 GVG).

4. Vergabesachen gemäß §§ 116 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und sich aus

diesen ergebende Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Auftraggeber.

Vorsitzende: VRiOLG Vavra

Mitglieder: RiOLG Ramm*

(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)

RiOLG Willner

RiOLG Rieger

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.37

Vertreter: Die Mitglieder des 10. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.20 Tel. 2462

* zugleich Senat für Baulandsachen und Landesberufsgericht für die Heilberufe,

für Architekten und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

25

3. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Traunstein.

2. Schadensersatzansprüche aus zahnärztlicher und tierärztlicher Heilbehandlung und

Untersuchung, auch wenn sie imWege der Einwendung geltend gemacht werden.

Vorsitzender: VRiOLG Schneider*

Mitglieder: RiOLG Sperl

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Spitzl

RiOLG Dr. Arnold

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.06

Vertreter: Die Mitglieder des 21. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer E.21 Tel. 2412

* zugleich Senat für Baulandsachen, Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Pressestelle

26

5. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen Bestimmungen

soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.

2. Insolvenzsachen.

3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Kotschy*

Mitglieder: RiOLG Dr. Schwegler

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Harz

RiOLG Dr. Trautwein

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.37

Vertreter: Die Mitglieder des 19. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3666

* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

27

6. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten, die das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das

Halbleiterschutzrecht, das Recht der Arbeitnehmererfindungen und das

Sortenschutzrecht betreffen.

2. Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG) gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "L

mit Z".

3. Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "L mit Z"

a) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf das Geschmacksmusterrecht oder

das Urheberrecht gestützt sind oder die das Verlagsrecht betreffen;

b) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf Vorschriften, die den unlauteren

Wettbewerb betreffen, gestützt sind;

c) die Ansprüche aus der Herstellung und Auswertung von Filmen oder

Fernsehaufzeichnungen betreffen, soweit diese Ansprüche auf Vertrag oder auf dem

Urheberrechtsgesetz beruhen;

d) Ansprüche, die auf § 2 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) gestützt werden.

4. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 a.F., § 16 Abs. 4 n.F. des Gesetzes über die

Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und

Entscheidungen, die nach der Verordnung über die Schiedsstelle für

Urheberrechtsstreitfälle zu treffen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen über die

gerichtliche Festsetzung der Kosten.

5. Verfahren nach § 138 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.

6. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten und

Patentanwälten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Sachen aus den Bereichen der

vorstehenden Geschäftsaufgaben Ziffern 1-5 betreffen; dies gilt auch, wenn der Anspruch

imWege der Einwendung geltend gemacht wird.

7. Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Patentsachen,

Gebrauchsmustersachen, Geschmacksmustersachen und Kennzeichenstreitsachen, soweit

nach Nr. 1-6 der 6. Zivilsenat für das Hauptverfahren zuständig ist oder wäre.

Vorsitzender: VRiOLG Retzer

Mitglieder: RiOLG Zimmerer*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Hübner*

RiOLG Müller

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.41

Vertreter: Die Mitglieder des 29. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.29 Tel. 1763

* zugleich Senat für Patentanwaltssachen

28

7. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Handelssachen des Landgerichts München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A

mit C, H mit Z" mit Ausnahme der Bausachen;

eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6., 15., 18. oder des 29. Zivilsenats hat Vorrang.

2. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts München I nach dem

Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210).

3. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammer für Wertpapierbereinigung.

4. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

5. Freigabeverfahren nach dem Aktien- und dem Umwandlungsgesetz (§§ 246 a, 319 AktG,

§ 16 UmwG) von Antragstellern mit den Anfangsbuchstaben „A mit C, H mit Z“.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Kainz

Mitglieder: RiOLG Neumair

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Ehrt

RiOLG Holzmann*

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.02

Vertreter: Die Mitglieder des 23. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.22 Tel. 2519

* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

29

8. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Deggendorf und Passau.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im

Turnus der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzende: VRiOLG Dr. Spangler***

Mitglieder: RiOLG Fey (3/4)*

(regelm. Vertreterin der Vorsitzenden)

RiOLG Horvath

RiOLG Dr. Stoll**

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.09

Vertreter: Die Mitglieder des 20. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.30 Tel. 3378

* zugleich Pressestelle

** zugleich Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und für die

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

*** zugleich Bayer. Anwaltsgerichtshof + Güterichterin

30

9. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Bausachen

a) aus dem Landgerichtsbezirk Passau;

b) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A,

B, D, F mit N, Q, R, S" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für

Handelssachen bei dem Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den

Anfangsbuchstaben "C, H, I, J";

eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.

2. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren

AGB-Gesetzes soweit die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" Bausachen betreffen.

3. Anträge nach den §§ 23-30 EGGVG, soweit sie nicht eine Angelegenheit der Strafrechtspflege

oder des Vollzugs betreffen.

Vorsitzender: VRiOLG Schmidt

Mitglieder: RiOLG Augsberger*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Buchner**

RiOLG Reiter (zu 1/6) ***

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.41

Vertreter: Die Mitglieder des 28. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.29 Tel. 2722

* zugleich Senat für Notarsachen

** zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Referat VII

*** zugleich 22. Zivilsenat, Landwirtschaftssenat und Referat VI

31

10. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Verkehrsunfallsachen.

Verkehrsunfallsachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und

Memmingen nur, soweit sie der Zuständigkeit der Augsburger Senate entzogen sind

(Amtshaftungsfälle).

2. Mit Verkehrsunfallsachen zusammenhängende Deckungsprozesse (Kfz-Haftpflichtversicherung

und Kaskoversicherung).

Vorsitzender: VRiOLG Doukoff*

Mitglieder: RiOLG Tischler

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Böhm

RiOLG Reichert

Sitzungstag: Freitag

Sitzungssaal: E.02

Vertreter: Die Mitglieder des 1. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.26 Tel. 3690

* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof

32

11. Zivilsenat

zugleich Familiensenat (siehe auch dort)

Geschäftsaufgabe:

Aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk

1. folgende Kostensachen (ausgenommen Entschädigungs-, Bauland-, Vergabe-, Straf- und

Bußgeldsachen, Verfahren in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO,

Landwirtschaftssachen sowie Verfahren vor Senaten, die auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt

sind):

a) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Kostenfestsetzungsverfahren

in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Kennzeichenstreitsachen;

b) Beschwerden nach dem Gerichtskostengesetz (ohne die Fälle des § 14 Nr. 3 und der §§ 38, 69

GKG) und der Kostenordnung, soweit es sich nicht um die Festsetzung des Streit- oder

Geschäftswerts handelt;

c) Beschwerden betreffend die Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe-Vergütung (§ 56 RVG);

d) Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Oberlandesgerichts (ohne die Fälle des

§ 21 GKG und der Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und gegen die Festsetzung

der einem im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung vor

dem Oberlandesgericht aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren und Auslagen;

e) Beschwerden gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder ehrenamtlichen

Richter zu gewährenden Entschädigungen.

2. Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG.

3. Entscheidungen über die gerichtliche Festsetzung der Kosten nach der Verordnung über die

Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle.

Vorsitzender: VRiOLG Simper

Mitglieder: RiOLG Bauer

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Hügelschäffer

RiOLG Glocker (zu ½)*

Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724

* zugleich 13. Zivilsenat

33

13. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Bausachen

a) aus dem Landgerichtsbezirk Traunstein,

b) aus dem Landgerichtsbezirk Landshut,

c) aus dem Landgerichtsbezirk Deggendorf,

d) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "E,

O, P" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für Handelssachen beim

Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A, B, K

mit W".

Eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gem. Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Wagner

Mitglieder: RiOLG Dr. Gremmer*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Glocker (zu ½)**

N.N.

Sitzungstag: Montag

Sitzungssaal: E.02

Vertreter: Die Mitglieder des 18. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.27 Tel. 3679

* zugleich 7. Strafsenat und Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter

** zugleich 11. Zivilsenat/Familiensenat

34

15. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Kläger

a) Ansprüche aus der Haftung von Rechtsanwälten aufgrund ihm gegenüber erbrachter

anwaltlicher Berufstätigkeit oder

b) Ansprüche aus der Haftung von Steuerberatern aufgrund ihm gegenüber erbrachter

steuerberatender Tätigkeit geltend macht,

soweit nicht die Zuständigkeit des 2., 6., 9., 13., 18., 28. oder des 29. Zivilsenats gegeben ist.

Dies gilt auch, wenn der Anspruch imWege der Einwendung geltend gemacht wird.

2. Rechtsstreitigkeiten über die Gebührenansprüche der Rechtsanwälte, Steuerberater und

Patentanwälte.

3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Wolf*

Mitglieder: RiOLG Nagorsen**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Bobke

RiOLG Krames

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.37

Vertreter: Die Mitglieder des 17. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2685

* zugleich Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter

** zugleich Baulandsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten

und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

35

17. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen

Bestimmungen, soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus

der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Gold

Mitglieder: RiOLG Dr. Wölfel*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Weber**

Sitzungstag: Montag

Sitzungssaal: E.41

Vertreter: Die Mitglieder des 15. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.20 Tel. 2494

* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

** zugleich Güterichter

36

18. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus bereits bewirkten

oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder

Art, insbesondere Presse, Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), Film und Internet zum Gegenstand

haben (soweit nicht die Zuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats gegeben ist).

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Weidenkaff*

Mitglieder: RiOLG Dr. Puhm

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG von Geldern-Crispendorf

RiOLG Fischer

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.10

Vertreter: Die Mitglieder des 13. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer E.21 Tel. 2728

* zugleich Senat für Notarsachen

37

19. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen

Bestimmungen soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus

der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Puszkajler*

Mitglieder: RiOLG Dr. Barwitz

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Lechner

RiOLG Dr. Kalomiris**

Sitzungstag: Montag

Sitzungssaal: E.10

Vertreter: Die Mitglieder des 5. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.20 Tel. 3668

* zugleich Senat für Notarsachen

** zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

38

20. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Landshut.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzende: VRiOLG Kempmann

Mitglieder: RiOLG Aubele*

(regelm. Vertreterin der Vorsitzenden)

RiOLG Mandl

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.10

Vertreter: RiOLG Horn

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 8. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.26 Tel. 3690

* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof

39

21. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Ingolstadt.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus

der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Fiebig**

Mitglieder: RiOLG Dr. Brodersen

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Schimkus-Morkel (1/2)

N.N.

Sitzungstag: Montag

Sitzungssaal: E.37

Vertreter: Die Mitglieder des 3. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3666

* zugleich Senat für Notarsachen

** zugleich Bayer. Anwaltsgerichtshof

40

22. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Beschwerden nach § 159 GVG.

2. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Entschuldungsamts.

3. Alle Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts München I in

Entschädigungssachen (und die insoweit anfallenden Kostensachen) ohne Rücksicht darauf, bei

welchen Zivilsenaten Entschädigungssachen früher anhängig waren.

4. Alle mit Entschädigungssachen zusammenhängenden Haftungsprozesse (z.B. gegen

Prozessbevollmächtigte).

5. Jagdpachtsachen.

6. Berufungen und Beschwerden, die beim Oberlandesgericht eingehen, ohne dass die Zuständigkeit

eines bestimmten Senats festgestellt werden kann, bis zur Feststellung des zuständigen Senats.

7. Die in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten sonstigen richterlichen Geschäfte.

Vorsitzender: Vizepräsident Dr. Heßler

Mitglieder: RiOLG Horn*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Reiter**

Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier***

weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724

* zugleich Senat für Landwirtschaftssachen, Fideikommißsenat und 20. Zivilsenat

** zugleich 9. Zivilsenat, Referat VI und Senat für Landwirtschaftssachen

*** zugleich Fideikommißsenat, Senat für Landwirtschaftssachen und 25. Senat

41

23. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Handelssachen

a) der Landgerichte Deggendorf, Ingolstadt, Landshut, München II, Passau und

Traunstein;

b) des Landgerichts München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "D mit

G"

mit Ausnahme der Bausachen; eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6., 18. oder des 29.

Zivilsenats hat Vorrang.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im

Turnus der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

3. Freigabeverfahren nach dem Aktien- und dem Umwandlungsgesetz (§§ 246 a, 319

AktG, § 16 UmwG) von Antragstellern mit den Anfangsbuchstaben „D mit G“.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Nitsche*

Mitglieder: RiOLG Fischer*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Fläxl**

RiOLG Dr. Muthig**

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.10

Vertreter: Die Mitglieder des 7. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2428

* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof

** zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

42

25. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

2. Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen Versicherungsnehmern oder

mitversicherten Personen einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger und Versicherern, soweit nicht

eine Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.

3. Beschwerden im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, soweit nicht die angefochtene Entscheidung von einem

Familiengericht stammt.

Vorsitzender: VRiOLG Billner

Mitglieder: RiOLG Fuchs

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Sonnabend-Sies

RiOLG Dr. Brokamp**

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.06

Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier*

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.20 Tel. 2494

* zugleich Fideikommißsenat, Senat für Landwirtschaftssachen und 22. Zivilsenat

** zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof

43

28. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Bausachen

a) aus dem Landgerichtsbezirk Ingolstadt;

b) aus dem Landgerichtsbezirk München II;

c) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "C,

T mit Z" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für Handelssachen bei

dem Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "D mit

G, X mit Z".

Eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der

Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsitzender: VRiOLG Bohn

Mitglieder: RiOLG Praun

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Rauschenbach

RiOLG Kornprobst (1/2)

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.09

Vertreter: Die Mitglieder des 9. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 1.27 Tel. 3679

44

29. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A mit K"

a) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf das Geschmacksmusterrecht oder das

Urheberrecht gestützt sind oder die das Verlagsrecht betreffen;

b) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf Vorschriften, die den unlauteren

Wettbewerb betreffen, gestützt sind;

c) die Ansprüche aus der Herstellung und Auswertung von Filmen oder Fernsehaufzeichungen

betreffen, soweit diese Ansprüche auf Vertrag oder auf dem Urheberrechtsgesetz beruhen;

d) Ansprüche, die auf § 2 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) gestützt werden.

2. Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG) gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A mit

K".

3. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren AGBGesetzes,

soweit sie nicht dem 5., 9., 17., 19. oder 32. Zivilsenat zugewiesen sind.

4. Entscheidungen über sofortige Beschwerden nach § 148 Abs. 3, § 150, § 151 Abs. 4 Markengesetz

(BGBl 1994 I 3082).

5. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten und Patentanwälten im

Zusammenhang mit der Bearbeitung von Sachen aus den Bereichen der vorstehenden

Geschäftsaufgaben Nr. 1–4 betreffen; dies gilt auch, wenn der Anspruch im Wege der Einwendung

geltend gemacht wird.

6. Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Geschmacksmustersachen und

Kennzeichenstreitsachen, soweit nach Nr. 1–5 der 29. Zivilsenat für das Hauptverfahren zuständig

ist oder wäre.

Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein*

Mitglieder: RiOLG Dr. Kartzke**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Cassardt*

RiBPatG Dr. Mittenberger-Huber*

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.06

Vertreter: Die Mitglieder des 6. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2217

* zugleich Kartellsenat und Senat für Patentanwaltssachen

** zugleich Kartellsenat

45

46

31., 32. und 34. Zivilsenat

Die Zivilsenate Nr. 31, 32 und 34 befinden sich in der

Schleißheimer Straße 139, 80097 München

47

31. Zivilsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

a) Nachlasssachen;

b) Registersachen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister,

Vereinsregister, Güterrechtsregister);

c) Unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG);

d) Gesellschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Teil III GZVJu einschließlich

der Spruchverfahren;

e) Personenstandssachen.

2. Folgende Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit auf sie das vor

Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist:

a) Handelssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem 7. Abschnitt FGG;

b) Vormundschaftssachen betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft über

Minderjährige, ohne die Vergütungssachen;

c) Adoptionssachen;

d) Angelegenheiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII);

e) Angelegenheiten nach dem Transsexuellengesetz;

f) Notarsachen gemäß § 15 BNotO, § 54 BeurkG.

3. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 34. Zivilsenat, ein Familiensenat

oder ein anderer Senat (V 2 der Allgemeinen Bestimmungen) zuständig ist.

Vorsitzender: VRiOLG Rojahn

Mitglieder: RiOLG Förth

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Gierl

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: 115/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 32. Zivilsenats

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 34. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel.1375

48

32. Zivilsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen (siehe II.A.6.);

eine etwaige Sonderzuständigkeit des 7. oder des 23. Zivilsenats oder des Senats für

Landwirtschaftssachen hat Vorrang.

2. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

die Wohnungseigentumssachen.

3. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren AGBGesetzes,

soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen Miet- und Pachtverhältnisse über

unbewegliche Sachen betreffen.

4. Beschwerden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG mit Ausnahme der in § 43

Nr. 5 und 6 WEG genannten Verfahren; die Zuständigkeit des 11. Zivilsenats geht vor.

5. Notarkostensachen nach § 156 KostO.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Reiter, LL.M.*

Mitglieder: RiOLG Dr. Wiringer-Seiler (1/2)

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG (RiObLG a.D.) Dr. Schmid

RiOLG Wimmer

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: 115/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 34. Zivilsenats

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 31. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel. 1375

* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof

49

34. Zivilsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

a) Grundbuchsachen;

b) Angelegenheiten betreffend die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses;

c) Angelegenheiten betreffend die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in

Ehesachen;

d) Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG;

e) Aufgebotssachen (Buch 8 FamFG);

f) Kostensachen nach der Kostenordnung in den Angelegenheiten des 31. bis 34.

Zivilsenats (ohne Notarkostensachen und ohne Geschäftswertbeschwerden in den

Angelegenheiten des 31. bis 33. Zivilsenats), sowie Rechtsmittel in diesen

Kostenfestsetzungsverfahren;

g) Alle sonstigen Angelegenheiten, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu

behandeln sind, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Zivilsenaten oder Familiensenaten

zugewiesen sind.

2. Freiheitsentziehungssachen, soweit auf sie das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes

geltende Verfahrensrecht anwendbar ist.

3. Die Entscheidungen in schiedsrichterlichen und sonstigen Angelegenheiten nach

§ 1062 ZPO.

4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, soweit nicht ein

Familiensenat oder ein anderer Senat (V 2 der Allgemeinen Bestimmungen) zuständig ist.

Vorsitzender: VRiOLG Lorbacher

Mitglieder: RiOLG Paintner

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Hinterberger

Sitzungstag: Montag

Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 31. Zivilsenats

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 32. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 106 Tel. 1392

50

51

6 Senate, davon 1 Kostensenat (als solcher zugleich für Zivilsachen)

(siehe ferner 2 Familiensenate in Augsburg für die Landgerichtsbezirke

Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen)

Justizgebäude Prielmayerstraße 5

80097 München

Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Telefax (089) 5597 3570 und

(089) 5597 2747

Familiensenate in München

Übersicht nach dem jeweiligen Familiengericht, das entschieden hat

zuständiger

Amtsgericht Senat

zuständiger

Amtsgericht Senat

Altötting 12.

Dachau 2.

Deggendorf 26.

Ebersberg 26.

Eggenfelden 26.

Erding 16.

Freising 16.

Freyung 26.

Fürstenfeldbruck 2.

Garmisch-Partenkirchen 12.

Ingolstadt 2.

Landau a.d. Isar 16.

Landshut 16.

Laufen 12.

Miesbach 12.

Mühldorf a. Inn 12.

Neuburg a.d. Donau 2.

Passau 26.

Pfaffenhofen a.d. Ilm 2.

Rosenheim 12.

Starnberg 2.

Traunstein 12.

Viechtach 26.

Weilheim i. OB 16.

Wolfratshausen 26.

München

A, B, E, X, Y 2.

H – K, Z 12.

C, F, L – R, U 16.

D, G, S, T, V, W 26.

(jeweils soweit nicht der 33.

Senat zuständig ist)

B, D, E, G, L, N, O, V,W 33.

(soweit das FamFG

anwendbar ist)

Kostensachen 11.

(alle Amtsgerichte)

52

2. Zivilsenat: Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken

Dachau, Fürstenfeldbruck, Ingolstadt, Neuburg a.d. Donau, Pfaffenhofen a.d. Ilm,

Starnberg.

2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München

gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "A, B, E, X, Y".

3. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten im Zusammenhang

mit der Bearbeitung von Familiensachen betreffen; dies gilt auch, wenn die Haftung des

Rechtsanwalts imWege der Einwendung geltend gemacht wird.

Vorsitzender: VRiOLG Ottmann

Mitglieder: RiOLG Dr. Markwardt, LL.M.EUR.

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Götz (1/2)

RiOLG Mayer (1/2)

RiOLG Stadler

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: E.02

Vertreter: Die Mitglieder des 12. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.23 Tel. 2688

53

11. Zivilsenat zugleich Familiensenat

(siehe auch "Zivilsenate in München")

Geschäftsaufgabe:

Folgende Familienkostensachen aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk:

a) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren;

b) Beschwerden nach dem Gerichtskostengesetz (ohne die Fälle des § 14 Nr. 3 GKG und der

§§ 15 Nr. 3, 32, 60 FamGKG) und der Kostenordnung, soweit es sich nicht um die

Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts handelt;

c) Beschwerden betreffend die Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe- Vergütung (§ 56 RVG);

d) Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Oberlandesgerichts (ohne die Fälle

des § 21 GKG, § 20 FamGKG, § 16 KostO und der Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum

GKG und der Nr. 2005 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) und gegen die Festsetzung

der einem imWeg der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt

für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren

und Auslagen;

e) Beschwerden gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder

ehrenamtlichen Richter zu gewährenden Entschädigungen;

f) Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG;

g) Beschwerden betreffend die Vergütung und den Aufwendungsersatz eines

Verfahrensbeistands/Verfahrenspflegers und Umgangspflegers in Familiensachen.

Vorsitzender: VRiOLG Simper

Mitglieder: RiOLG Bauer

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Hügelschäffer

RiOLG Glocker (zu ½)*

Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats insoweit zugleich als Familiensenat

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724

* zugleich 13. Zivilsenat

54

12. Zivilsenat: Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtbezirken

Altötting, Garmisch-Partenkirchen, Laufen, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und

Traunstein.

2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München

gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "H – K, Z".

3. Beschwerden nach § 24 IntFamRVG, Beschwerden gegen die Widerrechtlichkeitsbescheinigung

gem. Art. 15 HKÜ i.V.m. § 41 IntFamRVG, Beschwerden im Verfahren zur

Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer

Titel, soweit die angefochtene Entscheidung von einem Familiengericht stammt.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Hüßtege*

Mitglieder: RiOLG Neuhauser

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Schütte

RiOLG Wunderlin

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.41

Vertreter: Die Mitglieder des 2. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.30 Tel. 2493

* zugleich Senat für Notarsachen

55

16. Zivilsenat: Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken

Erding, Freising, Landau a.d. Isar, Landshut undWeilheim i. OB.

2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München

gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "C, F, L – R, U".

Vorsitzende: VRiOLG Bauer*

Mitglieder: RiOLG Tourneur

(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)

RiOLG Kappenschneider

RiOLG Axhausen

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: E.09

Vertreter: Die Mitglieder des 26. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2272

* zugleich Senat für Notarsachen

56

26. Zivilsenat: Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Deggendorf, Ebersberg, Eggenfelden,

Freyung, Passau, Viechtach, Wolfratshausen.

2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München

gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "D, G, S, T, V, W".

Vorsitzender: VRiOLG Helbig

Mitglieder: RiOLG Bocci (ab 1.2.2010)

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Stark

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden

bis 31.1.2010)

RiOLG Dr. Beyerle

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: E.02

Vertreter: Die Mitglieder des 16. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2748

57

33. Zivilsenat zugleich Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München gegen Antragsgegner mit den

Anfangsbuchstaben „B, D, E, G, L, N, O, V und W“, soweit nach Art. 111 FGG-RG das

FamFG anwendbar ist (Abschnitt II C der Allgemeinen Bestimmungen bleibt unberührt);

2. Folgende Angelegenheiten, soweit in erster Instanz nach Art. 111 FGG-RG die

Familiengerichte zuständig sind:

a) Adoptionssachen (§ 111 Nr. 4 FamFG);

b) Beschwerden in Vergütungssachen nach § 168 FamFG;

c) Angelegenheiten betreffend die Genehmigung von Geschäften des Vormunds nach

§§ 1821 – 1824 BGB;

d) Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG (Kindergeldsachen);

e) Angelegenheiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII);

f) Angelegenheiten nach dem Transsexuellengesetz.

3. Folgende Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit auf sie das vor

Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist.

a) Vormundschaftssachen, soweit sie nicht dem 31. Senat zugewiesen sind;

b) Vergütungssachen in Vormundschaftssachen, soweit sie nicht einem anderen Senat

zugewiesen sind.

Vorsitzender: VRiOLG Prof. Dr. Knittel

Mitglieder: RiOLG Budesheim

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Dimbeck

Sitzungstag: Freitag

Sitzungssaal: E.37

Vertreter: Die Mitglieder des 12. Zivilsenats vom 01.01.2010-30.06.2010,

die Mitglieder des 16. Zivilsenats vom 01.07.2010-31.12.2010

Geschäftsstelle

Für Altverfahren bis 01.09.2010

Zimmer 1.28

Zimmer 106 Schleißh.

Tel. 2726

Tel. 1392

58

59

Zivil- und Familiensenate in Augsburg

5 Senate, davon 2 zugleich Familiensenate

(Strafsenate sind nur in München)

Justizgebäude Fuggerstraße 10

86150 Augsburg

Telefon (0821) 3105 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Kurzwahl 7017 + Nebenstelle

Telefax (0821) 3105 2502

Die Senate in Augsburg sind in Zivil- und Familiensachen -ohne die dem § 119 GVG nicht

unterfallenden Vergabesachen und Verfahren nach dem Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz- für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und

Memmingen zuständig; ausgenommen davon sind gemäß § 1 GZVJu

1. Berufungen und Beschwerden

a) die Ansprüche aus

- Enteignung,

- enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff,

- Aufopferung,

- öffentlich-rechtlicher Verwahrung,

- Amtshaftung,

- nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

betreffen,

b) die

- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(§ 1 Unterlassungsklagengesetz UKlaG)

- das Recht der Arbeitnehmererfindungen

- das Gebrauchsmusterrecht

- das Geschmacksmusterrecht

- das Halbleiterschutzrecht

- das Patentrecht

- das Sortenschutzrecht

- das Urheberrecht

- das Verlagsrecht

- das Kennzeichenstreitrecht

- das Wertpapierbereinigungsrecht

- den unlauteren Wettbewerb

betreffen;

2. Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen, soweit es sich nicht um die

Festsetzung des Streitwerts handelt.

Für die ausgenommenen Verfahren sind die Senate in München zuständig.

60

4. Zivilsenat: Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Aichach, Augsburg, Günzburg und

Kaufbeuren.

2. Nachlasssachen, Personenstandssachen, Aufgebotssachen und sonstige Angelegenheiten, die im

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind, soweit die Zuständigkeit der

Augsburger Senate betroffen ist und sie nicht anderen Senaten zugewiesen sind.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Münzenberg

Mitglieder: RiOLG Dr. Maier

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Triebs

RiOLG Bayer

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: 03

Vertreter: Die Mitglieder des 30. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 110 Tel. 2473

61

14. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten

a) aus dem Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu),

b) aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben „K

und R“.

2. Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen Versicherungsnehmern oder

mitversicherten Personen einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger und Versicherern aus

den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen; eine etwaige

Sonderzuständigkeit des 24. Zivilsenats hat Vorrang.

3. Handelssachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und

Memmingen mit Ausnahme der Bausachen.

4. Registersachen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister,

Vereinsregister, Güterrechtsregister).

5. Unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG).

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Ermer

Mitglieder: RiOLG Etter

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Voithenleitner

RiOLG Bayer

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: 02

Vertreter: Die Mitglieder des 24. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2471

62

24. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten

a) aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "M, O,

P, U, V, W, X, Y, Z";

b) aus dem Landgerichtsbezirk Memmingen.

2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und

Memmingen, welche die Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen betreffen, die zur

Abwendung der Enteignung geschlossen wurden, sowie Ansprüche auf Rückabwicklung

solcher Verträge; der Senat ist zuständig, auch wenn die Ansprüche im Wege der Einwendung

geltend gemacht werden.

3. Verkehrsunfallsachen einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Deckungsprozessen

(Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung) aus den Landgerichtsbezirken Augsburg,

Kempten (Allgäu) und Memmingen.

4. Schadensersatzansprüche

a) aus ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Heilbehandlung;

b) aus der Behandlung durch einen Heilpraktiker;

aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, auch wenn die

Ansprüche imWege der Einwendung geltend gemacht werden.

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Gleich

Mitglieder: RiOLG Moretti

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Thumser

RiOLG Heitzer

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: 03

Vertreter: Die Mitglieder des 27. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2514

63

27. Zivilsenat

Geschäftsaufgabe:

1. Bausachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen;

2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den

Anfangsbuchstaben "A - E, G - J, L, N, Q, S";

3. Grundbuchsachen;

4. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG.

Vorsitzender: VRiOLG Melzer

Mitglieder: RiOLG von Hofer

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Lichtenstern-Skopalik

RiOLG Merkle

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: 03

Vertreter: Die Mitglieder des 14. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2514

64

30. Zivilsenat zugleich Familiensenat

Geschäftsaufgabe:

1. Rechtsstreitigkeiten

aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "F und T".

2. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Dillingen a.d. Donau, Kempten

(Allgäu), Landsberg a. Lech, Lindau (Bodensee), Memmingen, Neu-Ulm, Nördlingen und

Sonthofen.

3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und

Memmingen, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der

Bearbeitung von Familiensachen betreffen; dies gilt auch, wenn die Haftung des Rechtsanwalts

imWege der Einwendung geltend gemacht wird.

Vorsitzender: VRiOLG Prexl

Mitglieder: RiOLG Proksch

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Haslinger

RiOLG Jäger-Kampf (1/2)

Sitzungstag: Dienstag

Sitzungssaal: 02

Vertreter: Die Mitglieder des 4. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel. 2513

65

S t r a f s e n a t e

7 Strafsenate, 4 davon zugleich Bußgeldsenate

Justizgebäude Nymphenburger Straße 16

80097 München

Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Telefax (089) 5597 -4176

Schleißheimer Straße 139

80097 München

Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)

Telefax (089) 5597 -1480

Schnellübersicht:

Senat

Anträge nach §§ 23 - 30 EGGVG 4.

Auffangzuständigkeit 1.

Auslieferungssachen 1.

Ausschließung eines Verteidigers: wie "Haftbeschwerden"

Ausschließung eines Verteidigers durch 6. Strafsenat des OLG München 7.

Ausschließung eines Verteidigers durch 7. Strafsenat des OLG München 6.

Entscheidungen nach § 71 Abs. 4 IRG 1.

Festsetzung nach ZSEG (Beschwerden) 4.

Festsetzung nach EhrRiEG und JVEG (Beschwerden) 4.

Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren; Prüfung der einstweiligen Unterbringung

nach § 126 a StPO:

- Landgerichte Deggendorf, Memmingen, Passau und 1.

Traunstein

- Landgerichte München I und II 2.

- Landgerichte Augsburg, Ingolstadt, Kempten (Allgäu) 3.

und Landshut

Klageerzwingungsverfahren: wie "Haftbeschwerden"

Kontaktsperremaßnahmen 6./7.

Kosten-Beschwerden und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger

und beigeordneten Rechtsanwälte 4./6./7.

Nichteröffnungsbeschlüsse: wie "Haftbeschwerden"

Ordnungsmittel-Beschwerden 2.

Rechtsbeschwerden nach §§ 116 ff StVollzG 4.

Rechtshilfe nach IRG 1.

Revision in Strafsachen 4./5.

Staatsschutzsachen nach §120 GVG 6./7.

Strafvollstreckungskammer-Beschwerden

- Landgericht Augsburg und dessen auswärtige Strafvoll- 3.

streckungskammern bei den Amtsgerichten Landsberg a. Lech

und Aichach, Landgerichte Ingolstadt und Memmingen

- auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts 2.

Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen

- übrige Landgerichte 1.

Vergütung der Verteidiger und beigeordneter Rechtsanwälte 1./6./7.

Wiederaufnahmeverfahren (Beschwerden): wie "Haftbeschwerden"

Wiederaufnahmeverfahren (140 a GVG) 6./7.

66

1. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen

Geschäftsaufgabe:

1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach

§ 126 a StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren

(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen aus den

Landgerichtsbezirken Deggendorf, Memmingen, Passau, und Traunstein.

2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte

Deggendorf, Kempten (Allgäu), Landshut, München I, München II, Passau und Traunstein.

3. Anträge betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten Rechtsanwälte, soweit

keine Zuständigkeit des 6./7. Strafsenats besteht.

4. Auslieferungssachen, sonstige Rechtshilfe nach dem IRG sowie Entscheidungen nach § 71 Abs. 4

IRG.

5. Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG.

6. Die in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten sonstigen richterlichen Geschäfte in

Straf- und Bußgeldsachen.

Vorsitzender: VRiOLG Wiegand

Mitglieder: RiOLG Feistkorn

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Distler

RiOLG Klotz*

Vertreter: Die Mitglieder des 2. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer B 763 Tel. 5064

* zugleich 7. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

67

2. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen

Geschäftsaufgabe:

1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach

§ 126 a StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren

(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen

aus den Landgerichtsbezirken München I und München II.

2. Beschwerden gegen Entscheidungen der auswärtigen Strafvollstreckungskammern des

Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen.

3. Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse in Straf- und Bußgeldsachen.

Vorsitzender: VRiOLG Weitmann*

Mitglieder: RiOLG Fügmann**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Rau***

RiOLG Beß (zu 1/8) Prielm

Vertreter: Die Mitglieder des 3. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164

* zugleich 7. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

** zugleich Senat für Patentanwaltssachen und Ermittlungsrichter

*** zugleich 7. Strafsenat und Ermittlungsrichter

68

3. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen

Geschäftsaufgabe:

1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a

StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren

(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen aus den

Landgerichtsbezirken Augsburg, Ingolstadt, Kempten (Allgäu) und Landshut.

2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts

Augsburg und dessen auswärtiger Strafvollstreckungskammer bei den Amtsgerichten Landsberg

a. Lech und Aichach sowie der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Ingolstadt und

Memmingen.

Vorsitzende: VRiOLG Knöringer

Mitglieder: RiOLG Hertel*

(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)

RiOLG Steudtner**

Vertreter: Die Mitglieder des 1. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer B 765 Tel. 4457

* zugleich Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und Pressestelle

** zugleich Mitglied im Bayerischen Anwaltsgerichtshof

69

4. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Die Revisionen in Strafsachen, soweit sie betreffen

a) Straßenverkehrssachen;

b) Strafsachen außerhalb des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme der Straftaten nach dem

BtMG;

c) Strafsachen gegen die Umwelt (Neunundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuchs);

d) Strafsachen wegen Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

(§ 266 a StGB);

e) Straftaten wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB), soweit die Rauschtat ein unter Buchst.

a) – d) aufgeführtes Delikt betrifft;

2. Die folgenden in Strafsachen, in Strafvollstreckungssachen und Bußgeldsachen anfallenden

Kostensachen:

a) Beschwerden gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen;

b) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren;

c) Beschwerden in Kostenansatzverfahren.

3. Beschwerden gegen die Festsetzung der nach dem ZSEG, dem EhrRiEG und dem JVEG zu

gewährenden Entschädigungen in Straf- und Bußgeldsachen.

4. Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten

Rechtsanwälte, soweit keine Zuständigkeit des 6./7. Strafsenats besteht.

5. Anträge nach den §§ 23-30 EGGVG, soweit sie eine Angelegenheit der Strafrechtspflege

betreffen.

6. Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 ff StrafVollzG.

Vorsitzender: VRiOLG Bader*

Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Koch (1/2)

RiOLG Gacaoglu

Sitzungstag: Freitag

Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 5. Strafsenats

* zugleich Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und für die

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1372

70

5. Strafsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

Die Revisionen in Strafsachen, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind.

Vorsitzender: VRiOLG (VRiObLG a.D.)

Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg*

Mitglieder: RiOLG Nötzel***

(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Dauster****

RiOLG Thalheim**

RiOLG Dr. Fischer*

RiOLG Kuchenbauer*****

Sitzungstag: Donnerstag

Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 4. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1372

* zugleich 6. Strafsenat

** zugleich 6. Strafsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof

*** zugleich Pressestelle und Bayerischer Anwaltsgerichtshof

**** zugleich 6. + 7. Strafsenat

***** zugleich 6. Strafsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten

und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Die Tätigkeit im 6. Strafsenat geht der Tätigkeit im 5. Strafsenat vor.

71

6. Strafsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Entscheidungen nach § 120 GVG mit Ausnahme der dem 1. Strafsenat zugewiesenen

Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG;

2. Anträge und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten

Rechtsanwälte in Verfahren nach § 120 Abs. 1 und 2 GVG;

3. Entscheidungen über die Bestätigung einer Feststellung nach § 35 EGGVG und

Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 37 EGGVG;

4. Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO mit Ausnahme der dem 7. Strafsenat

zugewiesenen Entscheidungen;

5. Wiederaufnahmeverfahren, soweit (vgl. § 140 a GVG) anstelle des 7. Strafsenats ein anderer

Senat tätig zu werden hat.

Vorsitzender: VRiOLG (VRiObLG a.D.)

Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg*

Mitglieder: RiOLG Dr. Dauster****

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Kuchenbauer***

RiOLG Thalheim**

RiOLG Dr. Fischer*

Ergänzungsrichter:

Zu Ergänzungsrichtern im 6. Strafsenat werden in dieser Reihenfolge bestimmt

RiOLG Feistkorn

RiOLG Hertel.

Sind die vorstehend bestimmten Ergänzungsrichter verhindert, so sind sämtliche Mitglieder der

Strafsenate in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des

Lebensalters, zur Vertretung berufen.

Wird von den Vorsitzenden mehrerer Senate die Zuziehung von Ergänzungsrichtern angeordnet,

hat der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst berufene Richter in dem Senat tätig zu

werden, bei dem die Hauptverhandlung früher beginnt.

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 7. Strafsenats

* zugleich 5. Strafsenat

** zugleich 5. Strafsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof

*** zugleich 5. Strafsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und

für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

**** zugleich 5. + 7. Strafsenat

Die Tätigkeit im 6. Strafsenat geht der Tätigkeit in anderen Senaten vor.

Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1394

72

7. Strafsenat

(Schleißheimer Straße 139)

Geschäftsaufgabe:

1. Entscheidungen nach § 120 GVG in den Fällen des § 210 Abs. 3 Satz 2 und des § 354 Abs. 2

Satz 2 StPO, soweit anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer Senat“ tätig zu werden hat.

2. Anträge und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten

Rechtsanwälte bei Entscheidungen nach Ziffer 1.

3. Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO, soweit anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer

Senat“ tätig zu werden hat.

4. Wiederaufnahmeverfahren, soweit (vgl. § 140 a GVG) anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer

Senat“ tätig zu werden hat.

Vorsitzender: VRiOLG Weitmann* Nym

Mitglieder: RiOLG Dr. Dauster**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Rau*** Nym

RiOLG Dr. Gremmer**** Prielm

RiOLG Klotz***** Nym

Ergänzungsrichter:

Zu Ergänzungsrichtern im 7. Strafsenat werden in dieser Reihenfolge bestimmt

RiOLG Feistkorn

RiOLG Hertel.

Sind die vorstehend bestimmten Ergänzungsrichter verhindert, so sind sämtliche Mitglieder der

Strafsenate in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des

Lebensalters, zur Vertretung berufen.

Wird von den Vorsitzenden mehrerer Senate die Zuziehung von Ergänzungsrichtern angeordnet, hat

der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst berufene Richter in dem Senat tätig zu werden, bei

dem die Hauptverhandlung früher beginnt.

Sitzungstag: Mittwoch

Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)

Vertreter: Die Mitglieder des 6. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel.1394

* zugleich 2. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

** zugleich 5. und 6. Strafsenat

*** zugleich 2. Strafsenat und Ermittlungsrichter

**** zugleich 13. Zivilsenat und Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter

***** zugleich 1. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Die Tätigkeit im 7. Strafsenat geht der Tätigkeit in einem anderen Senat vor, ausgenommen

derjenigen im 6. Strafsenat.

73

Ermittlungsrichter:

(Nymphenburger Straße 16)

Zum Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München wird bestellt

RiOLG Fügmann*

Vertreter:

RiOLG Dr. Rau**

* zugleich 2. Strafsenat und Senat für Patentanwaltssachen

** zugleich 2. und 7. Strafsenat

Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164

74

75

Weitere Senate und Spruchkörper

1 Fideikommißsenat

1 Senat für Baulandsachen

1 Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

1 Kartellsenat

1 Senat für Landwirtschaftssachen

1 Senat für Notarsachen

1 Senat für Patentanwaltssachen und

1 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter

Bayerischer Anwaltsgerichtshof

Landesberufsgericht für die Heilberufe

Landesberufsgericht für Architekten

Landesberufsgericht für die Mitglieder der Bayerischen

Ingenieurekammer-Bau

Ersuchter Richter als Güterichter

76

Fideikommißsenat

Geschäftsaufgabe:

Die dem Oberlandesgericht nach den Vorschriften über die Auflösung und Abwicklung der

ehemaligen Fideikommisse sowie über die Beaufsichtigung der an deren Stelle getretenen

Familienstiftungen zugewiesenen Geschäfte.

Vorsitzender: Präsident Dr. Huber

Mitglieder: RiOLG Dr. Heinrichsmeier*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Horn**

Vertreter: VRiOLG Pfaff***

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

* zugleich 22. und 25. Zivilsenat und Senat für Landwirtschaftssachen

** zugleich 22. Zivilsenat und Senat für Landwirtschaftssachen

*** zugleich Senat für Baulandsachen

77

Senat für Baulandsachen

Geschäftsaufgabe:

Berufungen und Beschwerden nach § 229 des Baugesetzbuchs (§ 169 des Bundesbaugesetzes)

und die sonstigen in die Zuständigkeit eines Senats für Baulandsachen fallenden richterlichen

Geschäfte einschließlich der Kostensachen.

Vorsitzender: VRiOLG Pfaff*

Mitglieder: RiOLG Ramm**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Nagorsen***

Vertreter: VRiOLG Schneider****

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 10. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

Als verwaltungsrichterliche Mitglieder sind durch das Bayer. Staatsministerium des Innern

bestellt:

RiVGH Wünschmann

RiVGH Müller

Vertreter: RiVGH Fießelmann

RiVGH Priegl

(abwechselnd beginnend bei RiVGH Fießelmann)

* zugleich Fideikommißsenat

** zugleich 1. Zivilsenat/Vergabesenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für

Architekten und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

*** zugleich 15. Zivilsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und

für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

**** zugleich 3. Zivilsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof + Pressestelle

78

Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren

Geschäftsaufgabe:

Richterliche Aufgaben nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Kap-MuG) einschließlich

etwaiger sofortiger Beschwerden gegen Zurückweisungen von Musterfeststellungsanträgen gemäß

§ 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 KapMuG.

Vorsitzender: VRiOLG Kotschy*

Mitglieder: RiOLG Wölfel**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Holzmann****

RiOLG Dr. Kalomiris***

Sitzungstag: Freitag

Sitzungssaal: E.10

Vertreter (in der Reihenfolge ihrer Nennungen):

RiOLG Dr. Muthig*****

RiOLG Fläxl*****

Die Tätigkeit im Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren geht der Tätigkeit in anderen

Zivilsenaten vor.

Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3397

* zugleich 5. Zivilsenat

** zugleich 17. Zivilsenat

*** zugleich 19. Zivilsenat

**** zugleich 7. Zivilsenat

***** zugleich 23. Zivilsenat

79

Kartellsenat

Geschäftsaufgabe:

Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder anderen Gesetzen dem

Kartellsenat des Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.

Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein**

Mitglieder: RiOLG Dr. Kartzke*

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Cassardt**

RiBPatG Dr. Mittenberger-Huber*

Vertreter: Die Mitglieder des 6. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2217

* zugleich 29. Zivilsenat

** zugleich 29. Zivilsenat und Senat für Patentanwaltssachen

80

Senat für Landwirtschaftssachen

Geschäftsaufgabe:

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Landwirtschaftsgericht.

Vorsitzende: VRiOLG Kaiser-Leucht*

Mitglieder: RiOLG Horn**

(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)

RiOLG Reiter***

Sitzungstag: Freitag

Sitzungssaal: 336/III

Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier****

Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sind als ehrenamtliche Richter berufen:

Böswirth

Erdle

Krell

Ringler

Dipl.-Ing. Schweiger

Zollner

* zugleich Referat IV

** zugleich 22. Zivilsenat, Fideikommißsenat und Referat III

*** zugleich 9. und 22. Zivilsenat und Referat VI

**** zugleich 22. Zivilsenat, 25. Zivilsenat und Fideikommißsenat

81

Senat für Notarsachen

Geschäftsaufgabe:

Die dem Oberlandesgericht München nach den §§ 99, 111 BNotO und nach der VO zur

Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339) obliegenden Aufgaben.

Für das Disziplinargericht sind bestellt als:

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Hüßtege*

Stellvertreter: VRiOLG Weidenkaff*****

weiterer Stellvertreter: VRiOLG Puszkajler******

Richterliche Beisitzer: VRiOLG Bauer**

RiOLG Augsberger***

Stellvertreter: RiOLG Dr. Brodersen****

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

Als Beisitzer aus den Reihen der Notare sind ernannt:

Dr. Frank

Heinrich

Dr. Löffler

Thiede

Wilfart-Kammer

In der gleichen Besetzung ist auch über Anträge nach § 111 BNotO zu entscheiden.

* zugleich 12. Zivilsenat/Familiensenat

** zugleich 16. Zivilsenat/Familiensenat

*** zugleich 9. Zivilsenat

**** zugleich 21. Zivilsenat

***** zugleich 18. Zivilsenat

****** zugleich 19. Zivilsenat

82

Senat für Patentanwaltssachen

Geschäftsaufgabe:

Die dem Oberlandesgericht durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Angelegenheiten.

Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein*

Mitglieder: RiOLG Zimmerer**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Cassardt*

Vertreter: RiOLG Hübner**

(für VRiOLG Zimmerer)

RiOLG Fügmann*** Nym

(für RiOLG Cassardt)

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

Zu patentanwaltlichen Mitgliedern sind ernannt:

Dipl.-Ing. Dr.phil.nat. Bohnenberger

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Dr.rer.pol. von Bülow

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. von Hellfeld

Dipl.-Ing. Thielmann

Dipl.-Ing. Rupprecht

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Fritsche

* zugleich 29. Zivilsenat und Kartellsenat

** zugleich 6. Zivilsenat

*** zugleich 2. Strafsenat + Ermittlungsrichter

83

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Geschäftsaufgabe:

Entscheidungen nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes.

Vorsitzender: VRiOLG Weitmann*

Mitglieder: RiOLG Hertel**

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Klotz***

Vertreter: Die Mitglieder des 1. Strafsenats

Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164

Als ehrenamtliche Richter sind gem. § 103 Steuerberatungsgesetz in dieser Reihenfolge berufen:

Zeileis

Goldbrunner

Jensch

Jovanic

* zugleich 2. und 7. Strafsenat

** zugleich 3. Strafsenat und Pressestelle

*** zugleich 1. und 7. Strafsenat

84

Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht München

Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter

Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an

als Vorsitzender: VRiOLG Wolf

als Stellvertreter

des Vorsitzenden: RiOLG Dr. Gremmer

Bayerischer Anwaltsgerichtshof

Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an

als Mitglieder: VRiOLG Doukoff

VRiOLG Fiebig

VRiOLG Dr. Nitsche

VRiOLG Dr. Reiter, LL.M. Schleißh

VRiOLG Schneider

VRiOLG Dr. Spangler

RiOLG Aubele

RiOLG Dr. Buchner

RiOLG Dr. Brokamp

RiOLG Fischer

RiOLG Nötzel Schleißh

RiOLG Thalheim Schleißh

RiOLG Steudtner

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464

85

Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht München

(Schleißheimer Straße 139)

Landesberufsgericht für die Heilberufe

Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als

Vorsitzender: VRiOLG Bader

Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Stoll Prielm

Vertreter: RiOLG Kuchenbauer

Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm

RiOLG Nagorsen Prielm

Landesberufsgericht für Architekten

Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als

Vorsitzender: VRiOLG Bader

Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Stoll Prielm

Vertreter: RiOLG Kuchenbauer

Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm

RiOLG Nagorsen Prielm

86

Landesberufsgericht für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als

Vorsitzender: VRiOLG Bader

Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch

(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)

RiOLG Dr. Stoll Prielm

Vertreter: RiOLG Kuchenbauer

Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm

RiOLG Nagorsen Prielm

Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1394

87

Ersuchter Richter als Güterichter

I.

1. Beim Oberlandesgericht München sind Güterichter im Sinn von §§ 525, 278 Abs. 5 Satz 1

ZPO bestimmt, die als ersuchte Richter bei einer Güteverhandlung die Grundsätze und

Methoden der Mediation einsetzen (gerichtsinterne Mediation).

Die Verweisung zur Güteverhandlung zum Zweck der gerichtsinternen Mediation erfolgt mit

Zustimmung der Parteien.

Eignet sich das Verfahren aus Sicht des Güterichters nicht für eine interessenorientierte

Konfliktbewältigung, nimmt ein Prozessbeteiligter nicht freiwillig an einer solchen

Güteverhandlung teil oder einigen sich die Parteien nicht innerhalb eines Termins oder

mehrerer Termine zur Güteverhandlung, gibt der Güterichter das Verfahren zur weiteren

Bearbeitung an den Senat zurück.

2. Als Güterichter sind bestimmt:

VRiOLG Dr. Spangler*

RiOLG Weber**

II.

1. Jeder Senat kann geeignet erscheinende Verfahren der Güterichtergeschäftsstelle zuleiten,

nachdem die Parteien ihre Zustimmung zur gerichtsinternen Mediation erteilt haben und der

Senat die Verweisung gemäß §§ 525, 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO beschlossen hat.

2. Soweit es vor dem Güterichter nicht zu einer verfahrensbeendigenden Verständigung der

Parteien gekommen ist, wird das streitige Verfahren vom Senat fortgesetzt.

Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724

* zugleich 18. Zivilsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof

** zugleich 17. Zivilsenat/Familiensenat

 

 

3204 E – OLG M

Geschäftsverteilung 2010 des Oberlandesgerichts München

1. Nachtrag

zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010

___________________________________________________________________________

I.

Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

1. Abordnung des Richters am Oberlandesgericht G r a u e l (13. Zivilsenat) an das

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seit

1. Januar 2010.

2. Abordnung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. S c h o b e l (1/2)

-21. Zivilsenat- an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

seit 1. Januar 2010.

3. Versetzung der Richterin am Oberlandesgericht E h r t (7. Zivilsenat) an das

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Wirkung ab

1. Februar 2010.

4. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz Dr. F r a n k zum Richter am Oberlandesgericht

mit Wirkung ab 1. Februar 2010.

5. Ernennung des Richters am Landgericht Augsburg Dr. E c k e r t zum Richter am

Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. Februar 2010.

6. Ernennung der Richterin am Landgericht München I Dr. H ö f e l m a n n

(1/2) zur Richterin am Oberlandesgericht München mit Wirkung ab

15. Februar 2010.

7. Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht F e y (8. Zivilsenat) zur Direktorin

des Amtsgerichts Starnberg mit Wirkung ab 15. Februar 2010.

8. Eintritt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B o h n

(28. Zivilsenat) in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Wirkung ab

18. Februar 2010.

- 2 -

9. Ernennung des Richters am Oberlandesgericht Z i m m e r e r (6. Zivilsenat) zum

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.

10. Ernennung des Richters am Amtsgericht Ingolstadt Dr. S i t z m a n n

zum Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.

11. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz D i e d e r i c h s zum Richter am Oberlandesgericht München

mit Wirkung ab 1. März 2010.

II.

Zum 1. Februar 2010:

1. Richter am Oberlandesgericht Dr. F r a n k wird dem 7. Zivilsenat zugewiesen.

2. Richter am Oberlandesgericht Dr. E c k e r t wird dem 13. Zivilsenat zugewiesen.

Zum 15. Februar 2010:

1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. H ö f e l m a n n (1/2) wird dem

21. Zivilsenat zugewiesen.

2. Richter am Oberlandesgericht H o r v a t h wird zum regelmäßigen Vertreter der

Vorsitzenden des 8. Zivilsenats bestellt.

Zum 1. März 2010:

1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z i m m e r e r übernimmt den Vorsitz

des 28. Zivilsenats.

Gleichzeitig scheidet er als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden des Senats für

Patentanwaltssachen aus.

2. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur regelmäßigen Vertreterin des

Vorsitzenden des 6. Zivilsenats bestellt.

3. Richter am Oberlandesgericht D i e d e r i c h s wird dem 6. Zivilsenat zugewiesen.

4. Richter am Oberlandesgericht C a s s a r d t wird zum regelmäßigen Vertreter des

Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt.

- 3 -

5. Richter am Oberlandesgericht M ü l l e r wird zum Mitglied des Senats für

Patentanwaltssachen bestellt.

6. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur Vertreterin des Richters am

Oberlandesgericht Andreas Müller als Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen

bestellt.

7. Richter am Oberlandesgericht Dr. S i t z m a n n wird dem 8. Zivilsenat

zugewiesen.

München, 27. Januar 2010

Es folgen die Unterschriften.

3204 E – OLG M

Geschäftsverteilung 2010 des Oberlandesgerichts München

1. Nachtrag

zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010

___________________________________________________________________________

I.

Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

1. Abordnung des Richters am Oberlandesgericht G r a u e l (13. Zivilsenat) an das

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seit

1. Januar 2010.

2. Abordnung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. S c h o b e l (1/2)

-21. Zivilsenat- an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

seit 1. Januar 2010.

3. Versetzung der Richterin am Oberlandesgericht E h r t (7. Zivilsenat) an das

Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Wirkung ab

1. Februar 2010.

4. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz Dr. F r a n k zum Richter am Oberlandesgericht

mit Wirkung ab 1. Februar 2010.

5. Ernennung des Richters am Landgericht Augsburg Dr. E c k e r t zum Richter am

Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. Februar 2010.

6. Ernennung der Richterin am Landgericht München I Dr. H ö f e l m a n n

(1/2) zur Richterin am Oberlandesgericht München mit Wirkung ab

15. Februar 2010.

7. Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht F e y (8. Zivilsenat) zur Direktorin

des Amtsgerichts Starnberg mit Wirkung ab 15. Februar 2010.

8. Eintritt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B o h n

(28. Zivilsenat) in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Wirkung ab

18. Februar 2010.

- 2 -

9. Ernennung des Richters am Oberlandesgericht Z i m m e r e r (6. Zivilsenat) zum

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.

10. Ernennung des Richters am Amtsgericht Ingolstadt Dr. S i t z m a n n

zum Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.

11. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz D i e d e r i c h s zum Richter am Oberlandesgericht München

mit Wirkung ab 1. März 2010.

II.

Zum 1. Februar 2010:

1. Richter am Oberlandesgericht Dr. F r a n k wird dem 7. Zivilsenat zugewiesen.

2. Richter am Oberlandesgericht Dr. E c k e r t wird dem 13. Zivilsenat zugewiesen.

Zum 15. Februar 2010:

1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. H ö f e l m a n n (1/2) wird dem

21. Zivilsenat zugewiesen.

2. Richter am Oberlandesgericht H o r v a t h wird zum regelmäßigen Vertreter der

Vorsitzenden des 8. Zivilsenats bestellt.

Zum 1. März 2010:

1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z i m m e r e r übernimmt den Vorsitz

des 28. Zivilsenats.

Gleichzeitig scheidet er als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden des Senats für

Patentanwaltssachen aus.

2. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur regelmäßigen Vertreterin des

Vorsitzenden des 6. Zivilsenats bestellt.

3. Richter am Oberlandesgericht D i e d e r i c h s wird dem 6. Zivilsenat zugewiesen.

4. Richter am Oberlandesgericht C a s s a r d t wird zum regelmäßigen Vertreter des

Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt.

- 3 -

5. Richter am Oberlandesgericht M ü l l e r wird zum Mitglied des Senats für

Patentanwaltssachen bestellt.

6. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur Vertreterin des Richters am

Oberlandesgericht Andreas Müller als Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen

bestellt.

7. Richter am Oberlandesgericht Dr. S i t z m a n n wird dem 8. Zivilsenat

zugewiesen.

München, 27. Januar 2010

 

 

 

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