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Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des
Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010
I.
Für das Jahr 2010 hat das Präsidium des Oberlandesgerichts München in seiner Sitzung vom 4.
Dezember 2009 über die Besetzung der Senate, die Vertretung und die Verteilung der richterlichen
Geschäfte gemäß § 21 e Abs. 1 GVG beschlossen.
Ich übernehme den Vorsitz im Fideikommißsenat (§ 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG).
II.
Die Zuweisung der Sitzungstage und Sitzungssäle wurde von mir verfügt.
III.
Akteneinsicht durch Dritte (§ 299 Abs. 2 ZPO)
Die Verbescheidung von Anträgen nach § 299 Abs. 2 ZPO, die eine bestimmte Prozesssache
betreffen, ist den Vorsitzenden der Senate übertragen.
Die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Akteneinsicht (z. B. zu Forschungszwecken
u. a.) ist mir vorbehalten.
München, den 4. Dezember 2009
Der Präsident des Oberlandesgerichts
Dr. Huber
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1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts München
Vorsitzender: Präsident Dr. Huber
Mitglieder: RiOLG Dr. Barwitz
VRiOLG Bauer
RiOLG Feistkorn
VRiOLG Fiebig
RiOLG Fuchs
RiOLG Dr. Maier
VRiOLG Ottmann
RiOLG Ramm
VRiOLG Rojahn
VRiOLG Dr. Spangler
2. Der Richterrat beim Oberlandesgericht
Vorsitzender: RiOLG Fuchs
stellv. Vorsitzende: RiOLG Augsb
Dr. Lichtenstern-Skopalik
3. Der Personalrat beim Oberlandesgericht
Vorsitzender: JAng. Maier
stellv. Vorsitzender: JVAmtm. Holzknecht
Außenstelle Kempten (Allgäu)
4. Vertrauensleute der Schwerbehinderten
- Richter
RiLG Kirschner LG Memmingen
(7621 b E – 161/2006)
- nichtrichterliches Personal
EJHW Schmidt
5. Bücherei-Angelegenheiten
VRiOLG Schmidt
6. Pressereferent
RiOLG Nötzel (für Strafsachen) Schleißh
Stellvertreter: RiOLG Hertel Nym
RiOLG Fey (für Zivilsachen)
Stellvertreter: VRiOLG Schneider
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Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Senate
Allgemeine Bestimmungen der Geschäftsverteilung 4
I. Vertretung der Richter 4, 5
II. Zivilsenate 6 ff
III. Strafsenate 18
IV. Ehrenamtliche Richter 18
V. Kompetenzkonflikte 18
VI. Übergangsregelung 19
Zivilsenate in München 21 ff
- Schnellübersicht 22, 23
Familiensenate in München 51 ff
Zivil- und Familiensenate in Augsburg 59 ff
Strafsenate 65 ff
Weitere Senate 75 ff
Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht 84 ff
Ersuchter Richter als Güterichter 87
B. Rechtspfleger und Geschäftsstelle 95 ff
C. Justizverwaltung
- Übersicht siehe 120
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Allgemeine Bestimmungen
Die Senate in Augsburg sind zuständig im Rahmen des BayObLGAuflG und des § 1 der
Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
(GZVJu) vom 16. November 2004 (GVBl S. 471).
I. Vertretung der Richter am Oberlandesgericht
1. Soweit die Vertretung nicht innerhalb eines Senats erfolgen kann, werden die Mitglieder des
jeweils zur Vertretung bestimmten Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters herangezogen,
beginnend mit dem Dienstjüngsten; der Vorsitzende des Vertretersenats bleibt jedoch stets
ausgenommen.
2. Beamtete Professoren des Rechts, die ein Richteramt beim Oberlandesgericht München
innehaben (Art. 11 BayRiG), werden als Vertreter nicht eingeteilt. Entsprechendes gilt für
etwaige Hilfsrichter am Oberlandesgericht.
3. Bei den mit 1:2 besetzten Senaten übernehmen die Vertretung hinsichtlich des Sitzungsdienstes
sämtliche Mitglieder der Vertretungssenate (die Vorsitzenden ausgenommen), und zwar im
Turnus für jeden Sitzungstag, beginnend mit dem jeweils dienstjüngsten Senatsmitglied. Im
übrigen verbleibt es auch insoweit bei der allgemeinen Vertretungsregelung.
4. Sind die Mitglieder des zur regelmäßigen Vertretung bestimmten Senats verhindert oder
reichen sie zur Vertretung nicht aus, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als weitere
Vertreter, jeweils beginnend mit dem Dienstjüngsten, heranzuziehen:
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a) für die Münchner Zivilsenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in München
beschäftigt und Mitglied eines Zivilsenats sind (dabei sind für die Zivilsenate in der
Prielmayerstraße 5 zunächst die dort beschäftigten Richter am Oberlandesgericht, für
die Zivilsenate in der Schleißheimer Straße 139 zunächst die dort ausschließlich
beschäftigten Richter am Oberlandesgericht heranziehen);
b) für die Münchner Familiensenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in
München beschäftigt und Mitglied eines Familiensenats sind;
c) für die Strafsenate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie Mitglied eines
Strafsenats sind;
d) für die Augsburger Senate alle Richter am Oberlandesgericht, soweit sie in Augsburg
beschäftigt sind,
ferner, falls auch diese verhindert sind, alle Richter am Oberlandesgericht. Bei gleichem
Dienstalter vertritt der nach dem Lebensalter Jüngere vor dem Älteren.
Soweit die weitere Vertretung anders geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Nr. 4 dann,
wenn die besonders bestimmten weiteren Vertreter zur Vertretung nicht ausreichen.
5. Maßgebend für die Bestimmung des zur Vertretung Berufenen ist der Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags oder Rechtsbehelfs beim Oberlandesgericht München; das gilt nicht
für die Sitzungsvertretung.
6. Entsteht durch die Zugehörigkeit eines Richters zu mehreren Spruchkörpern ein
Verhinderungsfall, so wirkt er, soweit nichts anderes bestimmt ist, in dem Spruchkörper
mit, der in dieser Geschäftsverteilung mit der niedrigeren Zahl benannt ist.
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II. Geschäftsverteilung unter den Zivilsenaten
A. Verteilung nach Sachgebieten
Sind einem Senat (oder mehreren) Geschäfte nach Sachgebieten zugewiesen, geht die damit
begründete Zuständigkeit vor.
Im Sinne der Geschäftsverteilung bedeuten
1. Banksachen:
Banksachen sind Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut als Partei beteiligt ist, sofern die behaupteten Ansprüche
Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1, 2
und 4 Kreditwesengesetz (KWG) oder Prospekthaftung betreffen, sowie Klagen nach § 1 und
§ 2 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) und § 13 des früheren AGB-Gesetzes, soweit die in
Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Praktiken Banksachen nach Halbsatz
1 betreffen.
Banksachen sind auch Klagen, in denen aus abgetretenem Recht Ansprüche aus
Bankgeschäften im Sinne von Satz 1 erhoben werden, sowie Klagen von Kreditinstituten aus
Bürgschaften, die Forderungen aus Bankgeschäften sichern, soweit sie nicht Bürgschaften
betreffen, die im Zusammenhang mit Bausachen stehen (unten II A 2).
(Im Zuständigkeitsbereich der Augsburger Senate sind Banksachen derzeit nicht
sonderzugewiesen.)
2. Bausachen:
Bausachen sind Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Planung, technischen
Baubetreuung, Herstellung oder Veränderung von Bauwerken - Hoch- oder Tiefbauten -, die
aus Kauf-, Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Baubetreuungs-, Werklieferungsverträgen
über unvertretbare Sachen oder aus Bürgschaften im Zusammenhang mit den genannten
Geschäften geltend gemacht werden, Gewährleistungsansprüche jedoch nur, sofern sich die
Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht richtet. Bausachen sind auch Rechtsstreitigkeiten,
bei denen sei es im Klagewege oder als Einwendung Ansprüche aus der Haftung von
Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Bausachen nach Satz 1 geltend
gemacht werden.
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3. Familiensachen:
Familiensachen sind Rechtsmittel in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen
(§ 119 GVG).
4. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
a) Nachlasssachen sind alle dem Nachlassgericht obliegenden Angelegenheiten,
b) Vormundschaftssachen sind alle dem Vormundschaftsgericht obliegenden
Angelegenheiten,
c) Vergütungssachen sind die Beschwerden im Verfahren nach § 56 g FGG zur
Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz,
d) Wohnungseigentumssachen sind alle dem Amtsgericht nach § 43 WEG alter Fassung
obliegenden Angelegenheiten.
5. Handelssachen (soweit es sich nicht um Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit handelt, für die ein anderer Zivilsenat zuständig ist) sind:
a) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen
bei den Landgerichten,
b) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht der Handelsvertreter
(§§ 84-92c HGB) einschließlich der Ansprüche aus zwischen dem Handelsvertreter und
dem Unternehmer geschlossenen Eigenhandelsgeschäften und Kommissionsgeschäften,
c) Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragshändlern (Eigenhändlern) und Unternehmen,
soweit die entsprechende Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften
beansprucht wird,
d) Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften und
e) Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, auch nach Auflösung
des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern
oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren
Mitgliedern.
6. Miet- und Pachtsachen:
Miet- und Pachtsachen sind Rechtsstreitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen über
unbewegliche Sachen einschließlich Immobilienleasing sowie Rechtsstreitigkeiten aus
Wohnraummietverhältnissen, für die das Oberlandesgericht München gemäß § 119 GVG
a.F. zuständig ist.
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7. Verkehrsunfallsachen:
Verkehrsunfallsachen sind Straßenverkehrsunfallsachen, Verkehrsunfallsachen im
Zusammenhang mit Schienen- oder Schwebebahnen sowie Verkehrsunfallsachen im
Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, soweit eine Gefährdungshaftung generell in Betracht
kommt.
Trifft eine Verkehrsunfallsache mit einem Amtshaftungsfall zusammen, so geht die
Zuständigkeit des 10. Zivilsenats vor; das gilt jedoch nicht, wenn die Amtshaftung aus der
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet wird.
8. Insolvenzsachen:
Insolvenzsachen sind Rechtsstreitigkeiten über Insolvenz (einschließlich Konkurs- und
Vergleichsordnung) und Anfechtung von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil
seiner Gläubiger außerhalb des Konkurs- und Insolvenzverfahrens (AnfechtungsG), auch
soweit Scheingeschäft behauptet wird. Trifft eine Insolvenzsache mit einer Banksache
zusammen, so geht die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats vor.
B. Regelungen für alle Zivilsenate
1. Für die Zuständigkeit sind die Parteien des Rechtsstreits am Beginn des ersten Rechtszugs (bei
Eintritt der Rechtshängigkeit) maßgebend. Offensichtliche Schreibversehen bleiben außer
Betracht. Ein Wechsel der Parteibezeichnung bleibt unberücksichtigt.
Hat vor einem Senat die mündliche Verhandlung zur Hauptsache begonnen, so bleibt der Senat
zuständig.
2. Rechtsstreitigkeiten, die von den Revisionsgerichten oder den Verfassungsgerichten an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen werden, behandelt, falls nichts anderes bestimmt
wird, der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat. Hat das Revisionsgericht an
einen anderen Senat zurückverwiesen, diesen aber nicht bestimmt, ist derjenige Senat
zuständig, dessen Mitglieder nach dieser Geschäftsverteilung die regelmäßigen Vertreter des
ursprünglich zuständig gewesenen Senats sind.
3. Geht während der Anhängigkeit einer Berufung oder danach in der gleichen Sache ein weiteres
Rechtsmittel ein, ist für dieses der mit der ersten Berufung befasste oder befasst gewesene
Senat zuständig. In Verfahren, deren Hauptsache nur aufgrund einer Beschwerde an das
Oberlandesgericht gelangen kann, gilt das gleiche.
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4. Geht während der Anhängigkeit einer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren
oder nach einer Entscheidung hierüber in der gleichen Sache eine Berufung oder erneut
eine Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren ein, so ist für diese der mit dem
ersten Prozesskostenhilfeverfahren befasste oder befasst gewesene Senat zuständig. Hat ein
Senat bereits über einen Prozesskostenhilfeantrag für die Berufungsinstanz entschieden, so
bleibt er auch für die Folgeentscheidungen zuständig.
5. Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sowie Zweitbescheidsverfahren in Entschädigungssachen
behandelt der Senat, der das Berufungsurteil erlassen hat. Besteht der danach
zuständige Senat nicht mehr, so wird die Sache von dem Senat bearbeitet, der im Zeitpunkt
ihres Wiedereingangs zuständig ist.
6. Ist oder war bei einem Senat ein Rechtsmittel in einer Arrest- oder Verfügungssache
anhängig, so ist dieser auch zur Entscheidung über das nachfolgende Rechtsmittelverfahren
zur Hauptsache zuständig.
7. Ändert sich während des beim Oberlandesgericht angeordneten Ruhens des Verfahrens die
Zuständigkeit eines Senats, so verbleibt das wiederaufgenommene Verfahren bei dem
bisherigen Senat.
8. Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils werden stets
als allgemeine Zivilsachen behandelt, auch wenn das ausländische Urteil der Sache nach
unter die Verteilung nach Sachgebieten fallen würde, soweit nicht die angefochtene
Entscheidung von einem Familiengericht stammt.
9. Hat ein Senat über die Vollstreckbarkeit eines Titels oder Schiedsspruchs entschieden, so
bleibt er auch für eine eventuelle Vollstreckungsgegenklage zuständig, soweit hierfür nicht
die Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts 1. Instanz in Frage kommt.
C. Sonderbestimmung für Familiensachen
1. Geht während der Anhängigkeit eines Rechtsmittels ein weiteres Rechtsmittel ein, das
denselben Personenkreis betrifft (§ 23 b Abs. 2 S. 1 GVG), ist für dieses der mit dem ersten
Rechtsmittel befasste Senat zuständig. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn die neu
eingehende Familiensache die an dem anhängigen Rechtsmittelverfahren beteiligten Ehegatten,
Eltern oder deren Abkömmlinge sowie Verlobte oder Lebenspartner betrifft, auch
wenn die beteiligten Personen inzwischen ihren Namen geändert haben.
Die Regelung in Abschnitt B 3 bleibt im übrigen mit der Maßgabe unberührt, dass als
gleiche Sache nur die jeweils anhängigen Scheidungs- oder Folgesachen gelten.
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2. Geht während der Anhängigkeit einer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren
in der gleichen Sache ein weiteres Rechtsmittel oder erneut eine
Beschwerde in einem Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren ein, so ist für diese
der mit dem ersten Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeverfahren befasste Senat
zuständig. Die Regelung im Abschnitt B 4 Satz 2 gilt für die Folgeentscheidungen in
Rechtsmittelverfahren entsprechend.
D. Verteilung im Turnus (Landgerichte München I und München II)
Neu eingehende Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte München
I und München II, die nicht unter die Verteilung nach Sachgebieten fallen, werden nach der
Reihenfolge ihres Eingangs in einer sich regelmäßig wiederholenden Weise auf die unter Nr. 2
bestimmten Senate verteilt (Turnus), ohne dass dafür nach den beiden Landgerichten getrennt wird.
Für Berufungen und Beschwerden wird jeweils ein getrennter Turnus gebildet.
Nicht unter die Turnusverteilung fallen Verfahren, die
- vom Bundesgerichtshof oder den Verfassungsgerichten an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen wurden und bei denen die Zurückverweisung nicht an einen anderen Senat
erfolgte;
- vom Oberlandesgericht an das Landgericht zurückverwiesen worden waren und nunmehr
erneut zum Oberlandesgericht gelangen;
- lediglich nach den Vorschriften der Aktenordnung ein neues Geschäftszeichen erhalten oder
(z.B. nach 6-monatigem Ruhen) aktenordnungsmäßig als neue Sache gezählt werden oder nach
Prozesstrennung entstehen;
- unter die Regelungen in B Nr. 3, 4 und 6 fallen.
Diese Verfahren werden dem früher zuständig gewesenen Senat zugeteilt oder vom bislang
zuständigen Senat weiterbearbeitet. Bei den Verfahren nach B Nr. 4 und 6 erfolgt eine Anrechnung
auf den Turnus.
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Ist dagegen bei der Zurückverweisung an einen anderen Senat dieser ausdrücklich bestimmt
worden und damit zuständig, wird das Verfahren dem zuständigen Senat beim nächsten Turnus
angerechnet.
Gehen in einem Verfahren zwei oder mehr Beschwerden gleichzeitig ein, ist für diese
Beschwerden der Senat zuständig, der als erster im Turnus für eine Zuteilung ansteht. Dabei
erfolgt eine Anrechnung im Turnus.
1. Grundsätze für den Turnus
Die Neuzugänge eines Tages werden im Turnus gemeinsam verteilt. Dabei wird auf deren
Eingang bei der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts im Gebäude Prielmayerstraße 5
abgestellt. Der Eingangsstempel dieser Einlaufstelle ist für die Verteilung also auch dann
maßgeblich, wenn ihr ein Rechtsmittelschriftsatz von einer Allgemeinen Einlaufstelle der
Münchener Justizbehörden zugeleitet wurde und deshalb bereits einen anderweitigen
Eingangsstempel mit einem früheren Datum aufweist.
a) Der Turnus-Registerführer wartet ab, bis ihm alle für den Turnus zu beachtenden
Neuzugänge eines Tages zugeleitet sind. Danach sortiert er alle Verfahren mit
Eingangsstempel vom gleichen Tag in der Reihenfolge des auf der Rechtsmittelschrift
angegebenen Geschäftszeichens der Landgerichte zunächst nach Jahrgang und
innerhalb eines Jahrgangs nach der vor der Jahreszahl stehenden Nummer in
aufsteigender Linie, ohne zwischen den beiden Landgerichten zu unterscheiden, so dass
stets das jeweils älteste landgerichtliche Verfahren als erstes und das jeweils jüngste
landgerichtliche Verfahren als letztes zur Verteilung kommt.
aa) Wurde zwar das Landgericht München I oder München II, nicht aber dessen
Geschäftszeichen auf der Rechtsmittelschrift angegeben, wird dieser Neuzugang
stets als erster verteilt; liegen mehrere solcher Schriftsätze vor, werden sie zunächst
alphabetisch nach der Regelung unter E sortiert.
bb) Ergibt sich bei der Sortierung, dass Verfahren den gleichen Jahrgang und die
gleiche Nummer aufweisen, kommt immer das Verfahren des Landgerichts
München I vor dem des Landgerichts München II zur Verteilung.
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b) Ausnahme: Neuzugänge betreffend Arreste oder einstweilige Verfügungen sind
unverzüglich nach ihrem Eingang dem Turnus-Registerführer zuzuleiten und von diesem als
nächstes Verfahren sogleich im Turnus zu verteilen.
c) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist
sie unverzüglich der Einlaufstelle für Zivilsachen zuzuleiten. Für die Verteilung im Turnus ist
dann der neuerliche Eingangstag bei der Einlaufstelle maßgebend.
d) Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zur Abgabe verteilten Sachen nicht berührt.
2. Beteiligung am Turnus
Die Neuzugänge werden in der Reihenfolge, die nach den vorgenannten Grundsätzen vor jeder
Registrierung herzustellen ist, auf den 5., 7., 8., 13., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 25. und 28.
Zivilsenat einzeln nacheinander und sich dann wiederholend auf die 8 Turnusdurchgänge verteilt.
Der 5., 7., 15., 19., 20., 21., 23. und der 25. Zivilsenat nehmen am 7. und 8. Turnus nicht teil, der
18. Zivilsenat nicht am 8. Turnus.
Der 13., 17. und der 28. Zivilsenat nehmen am 6., 7. und 8. Turnus nicht teil.
Ab 1. Juli 2009 nimmt der 8. Zivilsenat nicht am 8. Turnus, der 17. Zivilsenat nicht am 5. Turnus,
der 25. Zivilsenat nicht am 6. Turnus teil.
Dies ergibt folgendes Verteilungsschema:
Turnus Zivilsenate
I. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.
II. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.
III. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.
IV. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.
V. 5. 7. 8. 13. 15. 17. 18. 19. 20. 21. 23. 25. 28.
VI. 5. 7. 8. 15. 18. 19. 20. 21. 23. 25.
VII. 8. 18.
VIII. 8.
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Dabei werden
a) beim 5. Zivilsenat dessen neu eingehende Banksachen und neu eingehende
Insolvenzsachen (siehe dessen Geschäftsaufgaben Nrn.1 und 2),
b) beim 7. Zivilsenat dessen neu eingehende Handelssachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe
Nr. 1) einfach und dessen erstinstanzliche Freigabeverfahren (s. Geschäftsaufgabe Nr. 5)
doppelt,
c) beim 8. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus den
Landgerichtsbezirken Deggendorf und Passau (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),
d) beim 13. Zivilsenat dessen neu eingehende Bausachen,
e) beim 15. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten über die Haftung von
Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie über die Gebührenansprüche (siehe dessen
Geschäftsaufgaben Nrn. 1 und 2),
f) beim 17. Senat dessen neu eingehende Banksachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),
g) beim 18. Zivilsenat dessen neu eingehende Pressesachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe
Nr. 1),
h) beim 19. Zivilsenat dessen neu eingehende Banksachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe
Nr. 1),
i) beim 20. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus dem
Landgerichtsbezirk Landshut (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),
j) beim 21. Zivilsenat dessen neu eingehende Rechtsstreitigkeiten aus dem
Landgerichtsbezirk Ingolstadt (siehe dessen Geschäftsaufgabe Nr. 1),
k) beim 23. Zivilsenat dessen neu eingehende Handelssachen (siehe dessen Zuständigkeit
Nr. 1) einfach und dessen erstinstanzliche Freigabeverfahren (siehe dessen
Geschäftsaufgabe Nr. 3) doppelt,
l) beim 25. Zivilsenat dessen neu eingehende Versicherungssachen und Beschwerden im
Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (siehe dessen Geschäftsaufgaben Nrn. 2 und 3),
m) beim 28. Zivilsenat dessen neu eingehenden Bausachen (siehe dessen Geschäftsaufgabe
Nr. 1)
jeweils auf den nächsten Turnus angerechnet.
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3. Rückgabe in den Turnus
Ist ein Verfahren einem nicht am Turnus beteiligten Senat zugewiesen worden, hätte es aber
nach Auffassung des betreffenden Senats im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt der Senat es
an die Einlaufstelle zurück.
Die Einlaufstelle vermerkt den Tag der Rückgabe und leitet die abgegebene Sache unverzüglich
dem Turnus-Registerführer zu.
Der Turnus-Registerführer verteilt dieses Verfahren sofort wie einen Neuzugang. Er wartet
insbesondere nicht ab, ob der neue Senat die Sache übernimmt oder nicht.
Treten dann zwischen dem Senat, dem die Sache nach ihrer Rückgabe turnusmäßig zugeteilt
wurde, und dem abgebenden Senat Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit auf,
entscheidet auf Vorlage das Präsidium. Dieser Zuständigkeitsstreit hindert den Turnus-
Registerführer aber nicht an der weiteren Verteilung im Turnus.
Entscheidet das Präsidium, dass der zuerst befasste Senat zuständig ist, wird der zurückgebende
Senat zum Ausgleich nach Eingang der Mitteilung der Präsidiumsentscheidung beim Turnus-
Registerführer beim nächsten Turnus mit einem Verfahren mehr belastet.
4. Anrechnung bei Prozessverbindung und bei Abgabe
a) Die Übernahme eines Verfahrens im Wege der Prozessverbindung (§ 147 ZPO) führt bei
dem übernehmenden Senat zu einer Anrechnung im Turnus. Dazu leitet der übernehmende
Senat die Akten mit einem entsprechenden Vermerk dem Turnus-Registerführer zu, der
dann die Anrechnung im nächsten Turnus vornimmt.
b) Gibt ein am Turnus beteiligter Senat ein Verfahren an einen anderen Senat ab, wird der
abgebende Senat zum Ausgleich mit einem zusätzlichen Verfahren belastet, wobei eine
eventuelle Spezialzuständigkeit vorgeht und eine Anrechnung dieses Verfahrens auf den
Turnus nach II D Nr. 2 a-m nicht erfolgt.
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5. Entsprechende Anwendung auf amtsgerichtliche Entscheidungen:
Für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München und
der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks München II, für die gemäß § 119 GVG a.F. das
Oberlandesgericht München zuständig ist und die nicht unter die Verteilung nach
Sachgebieten fallen, gelten die vorgehenden Bestimmungen über die Verteilung im Turnus
(II D) entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Neuzugang aus dem Amtsgericht München
einem Neuzugang aus dem Landgericht München I, ein Neuzugang aus den Amtsgerichten
des Landgerichtsbezirks München II einem Neuzugang aus dem Landgericht München II
entspricht.
6. Verfahren, in denen Richter als Schiedsgutachter oder Schiedsrichter tätig sind:
Verfahren, in denen ein Mitglied des Senats als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter tätig
ist oder war, nehmen am Turnus des betroffenen Senats nicht teil: Sie sind auf den nach II
D Ziffer 2 in der Turnusverteilung nächstfolgenden Senat zu verteilen. Das nächste zur
Turnusverteilung anstehende Verfahren ist stattdessen dem betroffenen Senat zuzuweisen.
7. Der Turnus beginnt mit dem 1. Januar 2010 mit Turnus Nr. I neu. Der Turnus des Jahres
2009 wird nicht fortgesetzt.
E. Sonderturnus für Banksachen
Banksachen (siehe II A 1) werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abwechselnd
auf die mit Banksachen befassten Senate verteilt, und zwar in der Weise, dass die zunächst
eingehende Banksache dem 5. Zivilsenat, die danach eingehende Banksache dem 17. Zivilsenat
und die als dritte eingehende Banksache dem 19. Zivilsenat zugeteilt wird und sich diese
Verteilung regelmäßig wiederholt (Turnus).
Der 17. Zivilsenat nimmt an jedem 4. Sonderturnus für Banksachen nicht teil.
Für Berufungen und Beschwerden wird jeweils ein getrennter Turnus gebildet.
Auf den Turnus für Banksachen sind die Grundsätze für den allgemeinen Turnus (II D) mit der
Maßgabe, dass Banksachen aus allen Landgerichtsbezirken des Münchner Zuständigkeitsbereichs
umfasst sind, sinngemäß anzuwenden insbesondere zur Frage, welche Verfahren nicht
unter den Turnus für Banksachen fallen, zur Erstellung einer Reihenfolge, wenn gleichzeitig
mehrere Banksachen eingehen, und für die Rückgabe in den allgemeinen Turnus (II D 1 a-d).
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F. Verteilung nach Buchstaben
Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben bestimmt, ist maßgebend der Buchstabe, mit dem
der Name des Beklagten oder Antragsgegners beginnt; bei Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr.
1-3, Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO a.F., § 151 Nr. 1-3 FamFG (elterliche Sorge, Kindesherausgabe und
Umgangsrecht außerhalb des Scheidungsverbunds) der Name des betroffenen Kindes. Bei einem
Insolvenzverwalter wird auf den Namen des Gemeinschuldners und bei einem
Testamentsvollstrecker auf den Namen des Erblassers abgestellt. Unter mehreren Beklagten
entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Bei Fehlen eines Antragsgegners richtet sich die
Zuteilung nach dem Namen des Antragstellers.
Bei Klagen aus den §§ 731, 767, 768, 797 und 927 ZPO bestimmt sich die Buchstabenzuständigkeit
allerdings nach dem Namen des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn mit solchen Klagen andere
Ansprüche verbunden sind (§ 260 ZPO). Die Zuordnung zu Sonderzuständigkeiten richtet sich nach
der Rechtsnatur der mit der Klage geltend gemachten Einwendungen. Im übrigen gelten die
nachstehenden Regeln entsprechend.
1. Maßgeblich ist der Familienname. Bei Doppelnamen gilt der erste Nachname; in
Familiensachen ist jedoch der gemeinsame Nachname (soweit vorhanden) maßgebend.
Außer Betracht bleiben stets: Adelsbezeichnungen (Graf, Freiherr, Baron, von, von der, von zu
u.ä.) und Pseudonyme, Fantasie- und Künstlernamen sowie (deutsch- oder fremdsprachig) alle
Artikel, Präpositionen, Bindewörter und die Zusätze "Sankt" (einschließlich aller
Schreibweisen und Abkürzungen) und "Ben".
Die Umlaute ä, ö, ü gelten als a, o, u.
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2. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen
Personen ist der Anfangsbuchstabe des ersten in der Bezeichnung enthaltenen
Familiennamens des gegenwärtigen oder früheren Inhabers bestimmend. Dabei gilt die
Vermutung, dass der einer Firma beigefügte Zusatz "Inhaber N.N." Bestandteil der
Firmenbezeichnung ist. Im übrigen gilt der Anfangsbuchstabe des ersten Eigennamens, der
allein oder in Verbindung mit anderen Worten zur Bildung des Namens verwendet wurde
(Abrag, Iduna, Phönix). Buchstabengruppen werden als Eigenname angesehen, es sei denn,
dass es sich lediglich um Abkürzungen der anschließend ausgeschriebenen vollständigen
Bestandteile der Bezeichnung handelt.
Bei Fehlen eines Eigennamens entscheidet das erste Hauptwort der Firmenbezeichnung
und, wenn es an einem Hauptwort mangelt, das erste Wort; dabei bleiben jedoch, sofern sie
nicht als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes gebraucht sind, folgende Wörter
außer Betracht:
Aktiengesellschaft, Anstalt, Berufsgenossenschaft, Berufsverband (Landesberufsverband),
Bezirksverband, Bund, Direktion, Einkaufsgenossenschaft, Einkaufsgesellschaft, Fabrik,
Firma, Gesellschaft, Genossenschaft, Genossenschaftsbank, Gewerkschaft, Grundstücksgesellschaft,
Handelsgesellschaft, Handlung, Hotel, Innung, Kaufhaus, Kirchengemeinde,
Kommanditgesellschaft, Konsumgenossenschaft, Konsumverein, Korporation, Stiftung,
Verband, Verein, Vereinigung, Versicherungsgesellschaft, Werk, Wirtschaftsgenossenschaft,
Zeche, Zentrale.
Ableitungen von Ortsnamen (z.B. "Münchener") und ähnliche Bezeichnungen (z.B.
"Bayerisch") sind als Hauptwörter zu behandeln.
3. Werden neben einer Firma, einem Verein usw. die Inhaber oder Mitglieder verklagt, so ist
nur der Name der Firma usw. entscheidend.
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III. Geschäftsverteilung unter den Strafsenaten
Hat ein Senat in einer Strafsache eine Entscheidung getroffen und gelangt die Sache erneut an das
Oberlandesgericht, so ist dieser Senat zuständig. Die für die Zivilsenate geltende Regelung in II B 2
gilt für die Strafsenate entsprechend, soweit hinsichtlich der neu zu entscheidenden Sache nicht
eine Spezialzuständigkeit eines anderen Senats besteht. Über Revisionen entscheidet nur der 4. oder
5. Strafsenat.
IV. Ehrenamtliche Richter
Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter in der Geschäftsverteilung aufgeführt sind, ist
nicht maßgebend für die Heranziehung dieser Richter zur Dienstleistung.
V. Zuständigkeitsentscheidungen
1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Senate über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.
2. Bei Kompetenzkonflikten zwischen zwei Familiengerichten entscheidet der Familiensenat, der
für das vorlegende Familiengericht zuständig ist; bei Kompetenzkonflikten zwischen einem
Familiengericht und einem Gericht der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet
der Senat, der für das Familiengericht zuständig ist. In Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bestimmt derjenige Senat das zuständige Gericht, der für das Verfahren des
vorlegenden Gerichts seiner Art nach zuständig ist, in Betreuungs- und Unterbringungssachen
(Buch 3 FamFG) der 33. Zivilsenat, in Freiheitsentziehungssachen (Buch 7 FamFG) der 34.
Zivilsenat. Kompetenzkonflikte zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und
einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet der Senat, der für das Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig ist. AR-Sachen, mit denen ein Familiengericht befasst
ist, bearbeitet der Familiensenat, der für dieses Familiengericht zuständig ist. Bei
Buchstabenverteilung gilt ferner Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen. Bei Kompetenzkonflikten
zwischen Kartellgerichten oder zwischen einem Kartellgericht und einem
Nichtkartellgericht entscheidet der Kartellsenat.
3. Kompetenzkonflikte nachgeordneter Gerichte in Straf- und Bußgeldsachen entscheidet der
Strafsenat, der für das zuerst mit der Sache befasste Gericht zuständig ist.
19
VI. Übergangsregelung
Diese Geschäftsverteilung gilt für alle Sachen, die ab 1. Januar 2010 beim Oberlandesgericht
neu eingehen.
Bezüglich der vorher eingegangenen Sachen bleibt es bis zur endgültigen Erledigung bei der
bisherigen Zuständigkeitsregelung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Als allgemeine Übergangsregelung für den Fall, dass nichts Besonderes bestimmt ist, gilt, dass
Änderungen nur neu eingehende Sachen betreffen.
Im Geschäftsjahr 2009 beschlossene, ausdrücklich über den Jahreswechsel hinausgehende
gesonderte Verteilungsmaßnahmen gelten fort.
20
21
Zivilsenate in München
(ohne Familiensenate)
24 Zivilsenate;
der 1. Zivilsenat ist zugleich Vergabesenat,
der 7. Zivilsenat ist zugleich Wertpapierbereinigungssenat,
der 29. Zivilsenat ist zugleich Kartellsenat.
1.-29. und 33. Zivilsenat:
Justizgebäude Prielmayerstraße 5
80097 München
Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Telefax (089) 5597 3570 und
(089) 5597 2747
31., 32. und 34. Zivilsenat:
Justizgebäude Schleißheimer Straße 139
80097 München
Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Telefax (089) 5597 1480
22
Schnellübersicht für die Zivilsenate sowie weitere Senate und Spruchkörper in München
(siehe ferner Senate in Augsburg)
1. Sonderzuständigkeit nach Sachgebieten: Senat
AGB-Gesetz 5., 9., 19., 29.
Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter 1.
Amtshaftung 1.
Annahme als Kind 31.
Ansprüche aus Herstellung und Auswertung
aus Film- oder Fernsehaufzeichnungen 6./29.
Arbeitnehmererfindungen 6.
Ärztliche Heilbehandlung, Schadensersatz 1.
Auffangzuständigkeit (nicht verteilte Sachen) 22.
Aufopferung 1.
Banksachen 5./17./19.
Baulandsachen Senat für Baulandsachen
Bausachen aus dem Landgerichtsbezirk
Augsburg 27.
Deggendorf 13.
Ingolstadt 28.
Kempten (Allgäu) 27.
Landshut 13.
Memmingen 27.
München II 28.
Passau 9.
Traunstein 13.
München I:
Baukammern: A, B, D, F – N, Q, R, S 9.
E, O, P 13.
C, T-Z 28.
Handelskammern: A, B 13. H - J 9.
C 9. K -W 13.
D - G 28. X - Z 28.
Bestimmung des zuständigen Gerichts 31.
EGGVG, Verfahren nach § 23 9.
Energiewirtschaftsgesetz Kartellsenat
Enteignung 1.
Entschädigungssachen 22.
Entschuldungssachen 22.
Festsetzung der Kosten der Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle 11.
Freiheitsentziehungssachen 34.
Gebrauchsmusterrecht 6.
Geschmacksmusterrecht 6./29.
Gewerblicher Rechtsschutz u.a. 6./29.
Grundstückskaufverträge zur Abwendung der Enteignung 1.
Grundbuchsachen 34.
Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern 15.
Halbleiterschutz 6.
Handelssachen
- München I 7./23.
- übrige Landgerichte 23.
Handels- und Gesellschaftssachen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit 31.
Heilpraktiker-Behandlung, Schadensersatz 1.
Insolvenzsachen 5.
Jagdpachtsachen 22.
23
Kapitalanleger-Musterfahren KapAnl-MVerfSenat
Kennzeichenstreitsachen 6./29.
Kindesentführungssachen 12.
Kinder- und Jugendhilfegesetz 31.
KostÄndG Art. XI § 1 11./34.
Kostensachen 11./32./34.
Mietsachen 32.
Nachlasssachen 31.
Notarsachen 31.
Pachtsachen 32.
Patentrecht 6.
Personenstandssachen 31.
Präsidiumswahl, Anfechtung 1.
Pressesachen 18.
Sachverständigenhaftung 1.
Schiedsrichterliche Angelegenheiten 34.
Sortenschutzrecht 6.
Tierärztliche Heilbehandlung 3.
Transsexuellengesetz 31.
Umwandlung von Kapitalgesellschaften 7.
Unlauterer Wettbewerb 6./29.
Unterlassungsklagengesetz, UKlaG § 1 5./6./9./17./19./29./32.
Unterlassungsklagengesetz, UKlaG § 2 6./29.
Urheberrecht 6./29.
Vereinssachen 31.
Vergabesachen 1.
Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen
Verkehrsflächen (ohne Miet- u. Pachtsachen) 1.
Verlagsrecht 6./29.
Vergütungssachen (Vormundschaft) 33.
Verkehrsunfallsachen einschließlich Amtshaftungsfälle
und Deckungsprozesse 10.
Versicherungssachen 25.
Verwahrung, öffentlich-rechtliche 1.
Vormundschaftssachen 31./33.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel 25.
Wertpapierbereinigung 7.
Wettbewerbsbeschränkung Kartellsenat
Wohnungseigentumsgesetz 32.
Zahnärztliche Heilbehandlung 3.
2. Verteilung der allgemeinen Zivilsachen: Senat
Landgerichtsbezirk Deggendorf 8.
Ingolstadt 21.
Landshut 20.
Passau 8.
Traunstein 3.
München I und München II: 5., 7., 8., 13.
15., 17., 18., 19.,
20., 21., 23., 25., 28.
im Turnus
der Eingänge
(siehe Seite 10 ff)
Augsburg 24., 27., 30.
Kempten (Allgäu) 14.
Memmingen 24.
24
1. Zivilsenat zugleich Vergabesenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten (soweit sie nicht zur Zuständigkeit der Augsburger Senate gehören), die
betreffen:
a) Ansprüche aus Enteignung, enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff,
Aufopferung, öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Amtshaftung (vgl. aber II. A. 7. Satz 2),
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, Notarhaftung und nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
b) Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen, die zur Abwendung der Enteignung
geschlossen wurden, sowie auf Rückabwicklung solcher Verträge, auch wenn die
Ansprüche imWege der Einwendung geltend gemacht werden;
c) Ansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für (auch
tatsächlich) öffentliche Verkehrsflächen (ausgenommen sind Ansprüche, die mit einem
Miet- oder Pachtverhältnis im Zusammenhang stehen);
d) Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Heilbehandlung und Untersuchung auch wenn
sie imWege der Einwendung geltend gemacht werden;
e) Schadensersatzansprüche aus Behandlung durch einen Heilpraktiker.
2. Entscheidungen über die Amtsenthebung eines Handelsrichters, eines ehrenamtlichen
Richters für das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, eines ehrenamtlichen
Richters in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen oder in Notarsachen sowie eines
patentanwaltlichen Mitglieds in Patentanwaltssachen.
3. Entscheidungen über die Anfechtung einer Präsidiumswahl (§ 21 b Abs. 6 GVG).
4. Vergabesachen gemäß §§ 116 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und sich aus
diesen ergebende Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Auftraggeber.
Vorsitzende: VRiOLG Vavra
Mitglieder: RiOLG Ramm*
(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)
RiOLG Willner
RiOLG Rieger
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.37
Vertreter: Die Mitglieder des 10. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.20 Tel. 2462
* zugleich Senat für Baulandsachen und Landesberufsgericht für die Heilberufe,
für Architekten und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
25
3. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Traunstein.
2. Schadensersatzansprüche aus zahnärztlicher und tierärztlicher Heilbehandlung und
Untersuchung, auch wenn sie imWege der Einwendung geltend gemacht werden.
Vorsitzender: VRiOLG Schneider*
Mitglieder: RiOLG Sperl
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Spitzl
RiOLG Dr. Arnold
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.06
Vertreter: Die Mitglieder des 21. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer E.21 Tel. 2412
* zugleich Senat für Baulandsachen, Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Pressestelle
26
5. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen Bestimmungen
soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.
2. Insolvenzsachen.
3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Kotschy*
Mitglieder: RiOLG Dr. Schwegler
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Harz
RiOLG Dr. Trautwein
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.37
Vertreter: Die Mitglieder des 19. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3666
* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
27
6. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten, die das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das
Halbleiterschutzrecht, das Recht der Arbeitnehmererfindungen und das
Sortenschutzrecht betreffen.
2. Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG) gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "L
mit Z".
3. Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "L mit Z"
a) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf das Geschmacksmusterrecht oder
das Urheberrecht gestützt sind oder die das Verlagsrecht betreffen;
b) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf Vorschriften, die den unlauteren
Wettbewerb betreffen, gestützt sind;
c) die Ansprüche aus der Herstellung und Auswertung von Filmen oder
Fernsehaufzeichnungen betreffen, soweit diese Ansprüche auf Vertrag oder auf dem
Urheberrechtsgesetz beruhen;
d) Ansprüche, die auf § 2 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) gestützt werden.
4. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 a.F., § 16 Abs. 4 n.F. des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und
Entscheidungen, die nach der Verordnung über die Schiedsstelle für
Urheberrechtsstreitfälle zu treffen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen über die
gerichtliche Festsetzung der Kosten.
5. Verfahren nach § 138 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
6. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten und
Patentanwälten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Sachen aus den Bereichen der
vorstehenden Geschäftsaufgaben Ziffern 1-5 betreffen; dies gilt auch, wenn der Anspruch
imWege der Einwendung geltend gemacht wird.
7. Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Patentsachen,
Gebrauchsmustersachen, Geschmacksmustersachen und Kennzeichenstreitsachen, soweit
nach Nr. 1-6 der 6. Zivilsenat für das Hauptverfahren zuständig ist oder wäre.
Vorsitzender: VRiOLG Retzer
Mitglieder: RiOLG Zimmerer*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Hübner*
RiOLG Müller
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.41
Vertreter: Die Mitglieder des 29. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.29 Tel. 1763
* zugleich Senat für Patentanwaltssachen
28
7. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Handelssachen des Landgerichts München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A
mit C, H mit Z" mit Ausnahme der Bausachen;
eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6., 15., 18. oder des 29. Zivilsenats hat Vorrang.
2. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts München I nach dem
Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210).
3. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammer für Wertpapierbereinigung.
4. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
5. Freigabeverfahren nach dem Aktien- und dem Umwandlungsgesetz (§§ 246 a, 319 AktG,
§ 16 UmwG) von Antragstellern mit den Anfangsbuchstaben „A mit C, H mit Z“.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Kainz
Mitglieder: RiOLG Neumair
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Ehrt
RiOLG Holzmann*
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.02
Vertreter: Die Mitglieder des 23. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.22 Tel. 2519
* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
29
8. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Deggendorf und Passau.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im
Turnus der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzende: VRiOLG Dr. Spangler***
Mitglieder: RiOLG Fey (3/4)*
(regelm. Vertreterin der Vorsitzenden)
RiOLG Horvath
RiOLG Dr. Stoll**
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.09
Vertreter: Die Mitglieder des 20. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.30 Tel. 3378
* zugleich Pressestelle
** zugleich Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und für die
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
*** zugleich Bayer. Anwaltsgerichtshof + Güterichterin
30
9. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Bausachen
a) aus dem Landgerichtsbezirk Passau;
b) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A,
B, D, F mit N, Q, R, S" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für
Handelssachen bei dem Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den
Anfangsbuchstaben "C, H, I, J";
eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.
2. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren
AGB-Gesetzes soweit die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" Bausachen betreffen.
3. Anträge nach den §§ 23-30 EGGVG, soweit sie nicht eine Angelegenheit der Strafrechtspflege
oder des Vollzugs betreffen.
Vorsitzender: VRiOLG Schmidt
Mitglieder: RiOLG Augsberger*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Buchner**
RiOLG Reiter (zu 1/6) ***
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.41
Vertreter: Die Mitglieder des 28. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.29 Tel. 2722
* zugleich Senat für Notarsachen
** zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Referat VII
*** zugleich 22. Zivilsenat, Landwirtschaftssenat und Referat VI
31
10. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Verkehrsunfallsachen.
Verkehrsunfallsachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und
Memmingen nur, soweit sie der Zuständigkeit der Augsburger Senate entzogen sind
(Amtshaftungsfälle).
2. Mit Verkehrsunfallsachen zusammenhängende Deckungsprozesse (Kfz-Haftpflichtversicherung
und Kaskoversicherung).
Vorsitzender: VRiOLG Doukoff*
Mitglieder: RiOLG Tischler
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Böhm
RiOLG Reichert
Sitzungstag: Freitag
Sitzungssaal: E.02
Vertreter: Die Mitglieder des 1. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.26 Tel. 3690
* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof
32
11. Zivilsenat
zugleich Familiensenat (siehe auch dort)
Geschäftsaufgabe:
Aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk
1. folgende Kostensachen (ausgenommen Entschädigungs-, Bauland-, Vergabe-, Straf- und
Bußgeldsachen, Verfahren in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO,
Landwirtschaftssachen sowie Verfahren vor Senaten, die auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt
sind):
a) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Kostenfestsetzungsverfahren
in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Kennzeichenstreitsachen;
b) Beschwerden nach dem Gerichtskostengesetz (ohne die Fälle des § 14 Nr. 3 und der §§ 38, 69
GKG) und der Kostenordnung, soweit es sich nicht um die Festsetzung des Streit- oder
Geschäftswerts handelt;
c) Beschwerden betreffend die Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe-Vergütung (§ 56 RVG);
d) Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Oberlandesgerichts (ohne die Fälle des
§ 21 GKG und der Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und gegen die Festsetzung
der einem im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung vor
dem Oberlandesgericht aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren und Auslagen;
e) Beschwerden gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder ehrenamtlichen
Richter zu gewährenden Entschädigungen.
2. Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG.
3. Entscheidungen über die gerichtliche Festsetzung der Kosten nach der Verordnung über die
Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle.
Vorsitzender: VRiOLG Simper
Mitglieder: RiOLG Bauer
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Hügelschäffer
RiOLG Glocker (zu ½)*
Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724
* zugleich 13. Zivilsenat
33
13. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Bausachen
a) aus dem Landgerichtsbezirk Traunstein,
b) aus dem Landgerichtsbezirk Landshut,
c) aus dem Landgerichtsbezirk Deggendorf,
d) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "E,
O, P" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für Handelssachen beim
Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A, B, K
mit W".
Eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gem. Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Wagner
Mitglieder: RiOLG Dr. Gremmer*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Glocker (zu ½)**
N.N.
Sitzungstag: Montag
Sitzungssaal: E.02
Vertreter: Die Mitglieder des 18. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.27 Tel. 3679
* zugleich 7. Strafsenat und Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter
** zugleich 11. Zivilsenat/Familiensenat
34
15. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Kläger
a) Ansprüche aus der Haftung von Rechtsanwälten aufgrund ihm gegenüber erbrachter
anwaltlicher Berufstätigkeit oder
b) Ansprüche aus der Haftung von Steuerberatern aufgrund ihm gegenüber erbrachter
steuerberatender Tätigkeit geltend macht,
soweit nicht die Zuständigkeit des 2., 6., 9., 13., 18., 28. oder des 29. Zivilsenats gegeben ist.
Dies gilt auch, wenn der Anspruch imWege der Einwendung geltend gemacht wird.
2. Rechtsstreitigkeiten über die Gebührenansprüche der Rechtsanwälte, Steuerberater und
Patentanwälte.
3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Wolf*
Mitglieder: RiOLG Nagorsen**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Bobke
RiOLG Krames
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.37
Vertreter: Die Mitglieder des 17. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2685
* zugleich Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter
** zugleich Baulandsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten
und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
35
17. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen
Bestimmungen, soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus
der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Gold
Mitglieder: RiOLG Dr. Wölfel*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Weber**
Sitzungstag: Montag
Sitzungssaal: E.41
Vertreter: Die Mitglieder des 15. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.20 Tel. 2494
* zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
** zugleich Güterichter
36
18. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus bereits bewirkten
oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder
Art, insbesondere Presse, Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), Film und Internet zum Gegenstand
haben (soweit nicht die Zuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats gegeben ist).
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Weidenkaff*
Mitglieder: RiOLG Dr. Puhm
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG von Geldern-Crispendorf
RiOLG Fischer
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.10
Vertreter: Die Mitglieder des 13. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer E.21 Tel. 2728
* zugleich Senat für Notarsachen
37
19. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Banksachen im Sonderturnus für Banksachen gemäß Nr. II E der Allgemeinen
Bestimmungen soweit nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus
der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Puszkajler*
Mitglieder: RiOLG Dr. Barwitz
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Lechner
RiOLG Dr. Kalomiris**
Sitzungstag: Montag
Sitzungssaal: E.10
Vertreter: Die Mitglieder des 5. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.20 Tel. 3668
* zugleich Senat für Notarsachen
** zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
38
20. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Landshut.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzende: VRiOLG Kempmann
Mitglieder: RiOLG Aubele*
(regelm. Vertreterin der Vorsitzenden)
RiOLG Mandl
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.10
Vertreter: RiOLG Horn
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 8. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.26 Tel. 3690
* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof
39
21. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Ingolstadt.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus
der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Fiebig**
Mitglieder: RiOLG Dr. Brodersen
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Schimkus-Morkel (1/2)
N.N.
Sitzungstag: Montag
Sitzungssaal: E.37
Vertreter: Die Mitglieder des 3. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3666
* zugleich Senat für Notarsachen
** zugleich Bayer. Anwaltsgerichtshof
40
22. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Beschwerden nach § 159 GVG.
2. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Entschuldungsamts.
3. Alle Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts München I in
Entschädigungssachen (und die insoweit anfallenden Kostensachen) ohne Rücksicht darauf, bei
welchen Zivilsenaten Entschädigungssachen früher anhängig waren.
4. Alle mit Entschädigungssachen zusammenhängenden Haftungsprozesse (z.B. gegen
Prozessbevollmächtigte).
5. Jagdpachtsachen.
6. Berufungen und Beschwerden, die beim Oberlandesgericht eingehen, ohne dass die Zuständigkeit
eines bestimmten Senats festgestellt werden kann, bis zur Feststellung des zuständigen Senats.
7. Die in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten sonstigen richterlichen Geschäfte.
Vorsitzender: Vizepräsident Dr. Heßler
Mitglieder: RiOLG Horn*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Reiter**
Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier***
weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724
* zugleich Senat für Landwirtschaftssachen, Fideikommißsenat und 20. Zivilsenat
** zugleich 9. Zivilsenat, Referat VI und Senat für Landwirtschaftssachen
*** zugleich Fideikommißsenat, Senat für Landwirtschaftssachen und 25. Senat
41
23. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Handelssachen
a) der Landgerichte Deggendorf, Ingolstadt, Landshut, München II, Passau und
Traunstein;
b) des Landgerichts München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "D mit
G"
mit Ausnahme der Bausachen; eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6., 18. oder des 29.
Zivilsenats hat Vorrang.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im
Turnus der Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
3. Freigabeverfahren nach dem Aktien- und dem Umwandlungsgesetz (§§ 246 a, 319
AktG, § 16 UmwG) von Antragstellern mit den Anfangsbuchstaben „D mit G“.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Nitsche*
Mitglieder: RiOLG Fischer*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Fläxl**
RiOLG Dr. Muthig**
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.10
Vertreter: Die Mitglieder des 7. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2428
* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof
** zugleich Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
42
25. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
2. Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen Versicherungsnehmern oder
mitversicherten Personen einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger und Versicherern, soweit nicht
eine Sonderzuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist.
3. Beschwerden im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, soweit nicht die angefochtene Entscheidung von einem
Familiengericht stammt.
Vorsitzender: VRiOLG Billner
Mitglieder: RiOLG Fuchs
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Sonnabend-Sies
RiOLG Dr. Brokamp**
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.06
Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier*
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.20 Tel. 2494
* zugleich Fideikommißsenat, Senat für Landwirtschaftssachen und 22. Zivilsenat
** zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof
43
28. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Bausachen
a) aus dem Landgerichtsbezirk Ingolstadt;
b) aus dem Landgerichtsbezirk München II;
c) aus dem Landgerichtsbezirk München I gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "C,
T mit Z" und, soweit es sich um Entscheidungen der Kammern für Handelssachen bei
dem Landgericht München I handelt, gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "D mit
G, X mit Z".
Eine etwaige Sonderzuständigkeit des 6. oder 29. Zivilsenats hat Vorrang.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und München II im Turnus der
Eingänge gemäß Nr. II D der Allgemeinen Bestimmungen.
Vorsitzender: VRiOLG Bohn
Mitglieder: RiOLG Praun
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Rauschenbach
RiOLG Kornprobst (1/2)
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.09
Vertreter: Die Mitglieder des 9. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 1.27 Tel. 3679
44
29. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A mit K"
a) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf das Geschmacksmusterrecht oder das
Urheberrecht gestützt sind oder die das Verlagsrecht betreffen;
b) in denen Klageansprüche oder Einwendungen auf Vorschriften, die den unlauteren
Wettbewerb betreffen, gestützt sind;
c) die Ansprüche aus der Herstellung und Auswertung von Filmen oder Fernsehaufzeichungen
betreffen, soweit diese Ansprüche auf Vertrag oder auf dem Urheberrechtsgesetz beruhen;
d) Ansprüche, die auf § 2 Unterlassungsklagengesetz (UklaG) gestützt werden.
2. Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG) gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "A mit
K".
3. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren AGBGesetzes,
soweit sie nicht dem 5., 9., 17., 19. oder 32. Zivilsenat zugewiesen sind.
4. Entscheidungen über sofortige Beschwerden nach § 148 Abs. 3, § 150, § 151 Abs. 4 Markengesetz
(BGBl 1994 I 3082).
5. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten und Patentanwälten im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Sachen aus den Bereichen der vorstehenden
Geschäftsaufgaben Nr. 1–4 betreffen; dies gilt auch, wenn der Anspruch im Wege der Einwendung
geltend gemacht wird.
6. Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Geschmacksmustersachen und
Kennzeichenstreitsachen, soweit nach Nr. 1–5 der 29. Zivilsenat für das Hauptverfahren zuständig
ist oder wäre.
Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein*
Mitglieder: RiOLG Dr. Kartzke**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Cassardt*
RiBPatG Dr. Mittenberger-Huber*
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.06
Vertreter: Die Mitglieder des 6. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2217
* zugleich Kartellsenat und Senat für Patentanwaltssachen
** zugleich Kartellsenat
45
46
31., 32. und 34. Zivilsenat
Die Zivilsenate Nr. 31, 32 und 34 befinden sich in der
Schleißheimer Straße 139, 80097 München
47
31. Zivilsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
a) Nachlasssachen;
b) Registersachen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister,
Vereinsregister, Güterrechtsregister);
c) Unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG);
d) Gesellschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Teil III GZVJu einschließlich
der Spruchverfahren;
e) Personenstandssachen.
2. Folgende Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit auf sie das vor
Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist:
a) Handelssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem 7. Abschnitt FGG;
b) Vormundschaftssachen betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft über
Minderjährige, ohne die Vergütungssachen;
c) Adoptionssachen;
d) Angelegenheiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII);
e) Angelegenheiten nach dem Transsexuellengesetz;
f) Notarsachen gemäß § 15 BNotO, § 54 BeurkG.
3. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 34. Zivilsenat, ein Familiensenat
oder ein anderer Senat (V 2 der Allgemeinen Bestimmungen) zuständig ist.
Vorsitzender: VRiOLG Rojahn
Mitglieder: RiOLG Förth
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Gierl
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: 115/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 32. Zivilsenats
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 34. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel.1375
48
32. Zivilsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen (siehe II.A.6.);
eine etwaige Sonderzuständigkeit des 7. oder des 23. Zivilsenats oder des Senats für
Landwirtschaftssachen hat Vorrang.
2. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die Wohnungseigentumssachen.
3. Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 13 des früheren AGBGesetzes,
soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen Miet- und Pachtverhältnisse über
unbewegliche Sachen betreffen.
4. Beschwerden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG mit Ausnahme der in § 43
Nr. 5 und 6 WEG genannten Verfahren; die Zuständigkeit des 11. Zivilsenats geht vor.
5. Notarkostensachen nach § 156 KostO.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Reiter, LL.M.*
Mitglieder: RiOLG Dr. Wiringer-Seiler (1/2)
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG (RiObLG a.D.) Dr. Schmid
RiOLG Wimmer
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: 115/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 34. Zivilsenats
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 31. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel. 1375
* zugleich Bayerischer Anwaltsgerichtshof
49
34. Zivilsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Von den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) Grundbuchsachen;
b) Angelegenheiten betreffend die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses;
c) Angelegenheiten betreffend die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in
Ehesachen;
d) Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG;
e) Aufgebotssachen (Buch 8 FamFG);
f) Kostensachen nach der Kostenordnung in den Angelegenheiten des 31. bis 34.
Zivilsenats (ohne Notarkostensachen und ohne Geschäftswertbeschwerden in den
Angelegenheiten des 31. bis 33. Zivilsenats), sowie Rechtsmittel in diesen
Kostenfestsetzungsverfahren;
g) Alle sonstigen Angelegenheiten, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
behandeln sind, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Zivilsenaten oder Familiensenaten
zugewiesen sind.
2. Freiheitsentziehungssachen, soweit auf sie das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes
geltende Verfahrensrecht anwendbar ist.
3. Die Entscheidungen in schiedsrichterlichen und sonstigen Angelegenheiten nach
§ 1062 ZPO.
4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, soweit nicht ein
Familiensenat oder ein anderer Senat (V 2 der Allgemeinen Bestimmungen) zuständig ist.
Vorsitzender: VRiOLG Lorbacher
Mitglieder: RiOLG Paintner
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Hinterberger
Sitzungstag: Montag
Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 31. Zivilsenats
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 32. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 106 Tel. 1392
50
51
6 Senate, davon 1 Kostensenat (als solcher zugleich für Zivilsachen)
(siehe ferner 2 Familiensenate in Augsburg für die Landgerichtsbezirke
Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen)
Justizgebäude Prielmayerstraße 5
80097 München
Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Telefax (089) 5597 3570 und
(089) 5597 2747
Familiensenate in München
Übersicht nach dem jeweiligen Familiengericht, das entschieden hat
zuständiger
Amtsgericht Senat
zuständiger
Amtsgericht Senat
Altötting 12.
Dachau 2.
Deggendorf 26.
Ebersberg 26.
Eggenfelden 26.
Erding 16.
Freising 16.
Freyung 26.
Fürstenfeldbruck 2.
Garmisch-Partenkirchen 12.
Ingolstadt 2.
Landau a.d. Isar 16.
Landshut 16.
Laufen 12.
Miesbach 12.
Mühldorf a. Inn 12.
Neuburg a.d. Donau 2.
Passau 26.
Pfaffenhofen a.d. Ilm 2.
Rosenheim 12.
Starnberg 2.
Traunstein 12.
Viechtach 26.
Weilheim i. OB 16.
Wolfratshausen 26.
München
A, B, E, X, Y 2.
H – K, Z 12.
C, F, L – R, U 16.
D, G, S, T, V, W 26.
(jeweils soweit nicht der 33.
Senat zuständig ist)
B, D, E, G, L, N, O, V,W 33.
(soweit das FamFG
anwendbar ist)
Kostensachen 11.
(alle Amtsgerichte)
52
2. Zivilsenat: Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken
Dachau, Fürstenfeldbruck, Ingolstadt, Neuburg a.d. Donau, Pfaffenhofen a.d. Ilm,
Starnberg.
2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München
gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "A, B, E, X, Y".
3. Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten im Zusammenhang
mit der Bearbeitung von Familiensachen betreffen; dies gilt auch, wenn die Haftung des
Rechtsanwalts imWege der Einwendung geltend gemacht wird.
Vorsitzender: VRiOLG Ottmann
Mitglieder: RiOLG Dr. Markwardt, LL.M.EUR.
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Götz (1/2)
RiOLG Mayer (1/2)
RiOLG Stadler
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: E.02
Vertreter: Die Mitglieder des 12. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.23 Tel. 2688
53
11. Zivilsenat zugleich Familiensenat
(siehe auch "Zivilsenate in München")
Geschäftsaufgabe:
Folgende Familienkostensachen aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk:
a) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren;
b) Beschwerden nach dem Gerichtskostengesetz (ohne die Fälle des § 14 Nr. 3 GKG und der
§§ 15 Nr. 3, 32, 60 FamGKG) und der Kostenordnung, soweit es sich nicht um die
Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts handelt;
c) Beschwerden betreffend die Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe- Vergütung (§ 56 RVG);
d) Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Oberlandesgerichts (ohne die Fälle
des § 21 GKG, § 20 FamGKG, § 16 KostO und der Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum
GKG und der Nr. 2005 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) und gegen die Festsetzung
der einem imWeg der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt
für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren
und Auslagen;
e) Beschwerden gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder
ehrenamtlichen Richter zu gewährenden Entschädigungen;
f) Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG;
g) Beschwerden betreffend die Vergütung und den Aufwendungsersatz eines
Verfahrensbeistands/Verfahrenspflegers und Umgangspflegers in Familiensachen.
Vorsitzender: VRiOLG Simper
Mitglieder: RiOLG Bauer
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Hügelschäffer
RiOLG Glocker (zu ½)*
Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats insoweit zugleich als Familiensenat
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724
* zugleich 13. Zivilsenat
54
12. Zivilsenat: Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtbezirken
Altötting, Garmisch-Partenkirchen, Laufen, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und
Traunstein.
2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München
gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "H – K, Z".
3. Beschwerden nach § 24 IntFamRVG, Beschwerden gegen die Widerrechtlichkeitsbescheinigung
gem. Art. 15 HKÜ i.V.m. § 41 IntFamRVG, Beschwerden im Verfahren zur
Erteilung der Vollstreckungsklausel und im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer
Titel, soweit die angefochtene Entscheidung von einem Familiengericht stammt.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Hüßtege*
Mitglieder: RiOLG Neuhauser
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Schütte
RiOLG Wunderlin
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.41
Vertreter: Die Mitglieder des 2. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.30 Tel. 2493
* zugleich Senat für Notarsachen
55
16. Zivilsenat: Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken
Erding, Freising, Landau a.d. Isar, Landshut undWeilheim i. OB.
2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München
gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "C, F, L – R, U".
Vorsitzende: VRiOLG Bauer*
Mitglieder: RiOLG Tourneur
(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)
RiOLG Kappenschneider
RiOLG Axhausen
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: E.09
Vertreter: Die Mitglieder des 26. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer E.19 Tel. 2272
* zugleich Senat für Notarsachen
56
26. Zivilsenat: Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Deggendorf, Ebersberg, Eggenfelden,
Freyung, Passau, Viechtach, Wolfratshausen.
2. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München
gegen Beklagte oder Antragsgegner mit den Anfangsbuchstaben "D, G, S, T, V, W".
Vorsitzender: VRiOLG Helbig
Mitglieder: RiOLG Bocci (ab 1.2.2010)
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Stark
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden
bis 31.1.2010)
RiOLG Dr. Beyerle
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: E.02
Vertreter: Die Mitglieder des 16. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2748
57
33. Zivilsenat zugleich Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk München gegen Antragsgegner mit den
Anfangsbuchstaben „B, D, E, G, L, N, O, V und W“, soweit nach Art. 111 FGG-RG das
FamFG anwendbar ist (Abschnitt II C der Allgemeinen Bestimmungen bleibt unberührt);
2. Folgende Angelegenheiten, soweit in erster Instanz nach Art. 111 FGG-RG die
Familiengerichte zuständig sind:
a) Adoptionssachen (§ 111 Nr. 4 FamFG);
b) Beschwerden in Vergütungssachen nach § 168 FamFG;
c) Angelegenheiten betreffend die Genehmigung von Geschäften des Vormunds nach
§§ 1821 – 1824 BGB;
d) Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG (Kindergeldsachen);
e) Angelegenheiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII);
f) Angelegenheiten nach dem Transsexuellengesetz.
3. Folgende Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit auf sie das vor
Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist.
a) Vormundschaftssachen, soweit sie nicht dem 31. Senat zugewiesen sind;
b) Vergütungssachen in Vormundschaftssachen, soweit sie nicht einem anderen Senat
zugewiesen sind.
Vorsitzender: VRiOLG Prof. Dr. Knittel
Mitglieder: RiOLG Budesheim
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Dimbeck
Sitzungstag: Freitag
Sitzungssaal: E.37
Vertreter: Die Mitglieder des 12. Zivilsenats vom 01.01.2010-30.06.2010,
die Mitglieder des 16. Zivilsenats vom 01.07.2010-31.12.2010
Geschäftsstelle
Für Altverfahren bis 01.09.2010
Zimmer 1.28
Zimmer 106 Schleißh.
Tel. 2726
Tel. 1392
58
59
Zivil- und Familiensenate in Augsburg
5 Senate, davon 2 zugleich Familiensenate
(Strafsenate sind nur in München)
Justizgebäude Fuggerstraße 10
86150 Augsburg
Telefon (0821) 3105 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Kurzwahl 7017 + Nebenstelle
Telefax (0821) 3105 2502
Die Senate in Augsburg sind in Zivil- und Familiensachen -ohne die dem § 119 GVG nicht
unterfallenden Vergabesachen und Verfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz- für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und
Memmingen zuständig; ausgenommen davon sind gemäß § 1 GZVJu
1. Berufungen und Beschwerden
a) die Ansprüche aus
- Enteignung,
- enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff,
- Aufopferung,
- öffentlich-rechtlicher Verwahrung,
- Amtshaftung,
- nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
betreffen,
b) die
- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(§ 1 Unterlassungsklagengesetz UKlaG)
- das Recht der Arbeitnehmererfindungen
- das Gebrauchsmusterrecht
- das Geschmacksmusterrecht
- das Halbleiterschutzrecht
- das Patentrecht
- das Sortenschutzrecht
- das Urheberrecht
- das Verlagsrecht
- das Kennzeichenstreitrecht
- das Wertpapierbereinigungsrecht
- den unlauteren Wettbewerb
betreffen;
2. Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen, soweit es sich nicht um die
Festsetzung des Streitwerts handelt.
Für die ausgenommenen Verfahren sind die Senate in München zuständig.
60
4. Zivilsenat: Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Aichach, Augsburg, Günzburg und
Kaufbeuren.
2. Nachlasssachen, Personenstandssachen, Aufgebotssachen und sonstige Angelegenheiten, die im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind, soweit die Zuständigkeit der
Augsburger Senate betroffen ist und sie nicht anderen Senaten zugewiesen sind.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Münzenberg
Mitglieder: RiOLG Dr. Maier
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Triebs
RiOLG Bayer
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: 03
Vertreter: Die Mitglieder des 30. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 110 Tel. 2473
61
14. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten
a) aus dem Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu),
b) aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben „K
und R“.
2. Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen Versicherungsnehmern oder
mitversicherten Personen einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger und Versicherern aus
den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen; eine etwaige
Sonderzuständigkeit des 24. Zivilsenats hat Vorrang.
3. Handelssachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und
Memmingen mit Ausnahme der Bausachen.
4. Registersachen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister,
Vereinsregister, Güterrechtsregister).
5. Unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG).
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Ermer
Mitglieder: RiOLG Etter
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Voithenleitner
RiOLG Bayer
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: 02
Vertreter: Die Mitglieder des 24. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2471
62
24. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten
a) aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "M, O,
P, U, V, W, X, Y, Z";
b) aus dem Landgerichtsbezirk Memmingen.
2. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und
Memmingen, welche die Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen betreffen, die zur
Abwendung der Enteignung geschlossen wurden, sowie Ansprüche auf Rückabwicklung
solcher Verträge; der Senat ist zuständig, auch wenn die Ansprüche im Wege der Einwendung
geltend gemacht werden.
3. Verkehrsunfallsachen einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Deckungsprozessen
(Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung) aus den Landgerichtsbezirken Augsburg,
Kempten (Allgäu) und Memmingen.
4. Schadensersatzansprüche
a) aus ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Heilbehandlung;
b) aus der Behandlung durch einen Heilpraktiker;
aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, auch wenn die
Ansprüche imWege der Einwendung geltend gemacht werden.
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Gleich
Mitglieder: RiOLG Moretti
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Thumser
RiOLG Heitzer
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: 03
Vertreter: Die Mitglieder des 27. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2514
63
27. Zivilsenat
Geschäftsaufgabe:
1. Bausachen aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen;
2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den
Anfangsbuchstaben "A - E, G - J, L, N, Q, S";
3. Grundbuchsachen;
4. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG.
Vorsitzender: VRiOLG Melzer
Mitglieder: RiOLG von Hofer
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Lichtenstern-Skopalik
RiOLG Merkle
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: 03
Vertreter: Die Mitglieder des 14. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 108 Tel. 2514
64
30. Zivilsenat zugleich Familiensenat
Geschäftsaufgabe:
1. Rechtsstreitigkeiten
aus dem Landgerichtsbezirk Augsburg gegen Beklagte mit den Anfangsbuchstaben "F und T".
2. Alle Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Dillingen a.d. Donau, Kempten
(Allgäu), Landsberg a. Lech, Lindau (Bodensee), Memmingen, Neu-Ulm, Nördlingen und
Sonthofen.
3. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Augsburg, Kempten (Allgäu) und
Memmingen, die Ansprüche über die Haftung von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Familiensachen betreffen; dies gilt auch, wenn die Haftung des Rechtsanwalts
imWege der Einwendung geltend gemacht wird.
Vorsitzender: VRiOLG Prexl
Mitglieder: RiOLG Proksch
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Haslinger
RiOLG Jäger-Kampf (1/2)
Sitzungstag: Dienstag
Sitzungssaal: 02
Vertreter: Die Mitglieder des 4. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 109 Tel. 2513
65
S t r a f s e n a t e
7 Strafsenate, 4 davon zugleich Bußgeldsenate
Justizgebäude Nymphenburger Straße 16
80097 München
Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Telefax (089) 5597 -4176
Schleißheimer Straße 139
80097 München
Telefon (089) 5597 + Nebenstelle (siehe nachstehend)
Telefax (089) 5597 -1480
Schnellübersicht:
Senat
Anträge nach §§ 23 - 30 EGGVG 4.
Auffangzuständigkeit 1.
Auslieferungssachen 1.
Ausschließung eines Verteidigers: wie "Haftbeschwerden"
Ausschließung eines Verteidigers durch 6. Strafsenat des OLG München 7.
Ausschließung eines Verteidigers durch 7. Strafsenat des OLG München 6.
Entscheidungen nach § 71 Abs. 4 IRG 1.
Festsetzung nach ZSEG (Beschwerden) 4.
Festsetzung nach EhrRiEG und JVEG (Beschwerden) 4.
Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren; Prüfung der einstweiligen Unterbringung
nach § 126 a StPO:
- Landgerichte Deggendorf, Memmingen, Passau und 1.
Traunstein
- Landgerichte München I und II 2.
- Landgerichte Augsburg, Ingolstadt, Kempten (Allgäu) 3.
und Landshut
Klageerzwingungsverfahren: wie "Haftbeschwerden"
Kontaktsperremaßnahmen 6./7.
Kosten-Beschwerden und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger
und beigeordneten Rechtsanwälte 4./6./7.
Nichteröffnungsbeschlüsse: wie "Haftbeschwerden"
Ordnungsmittel-Beschwerden 2.
Rechtsbeschwerden nach §§ 116 ff StVollzG 4.
Rechtshilfe nach IRG 1.
Revision in Strafsachen 4./5.
Staatsschutzsachen nach §120 GVG 6./7.
Strafvollstreckungskammer-Beschwerden
- Landgericht Augsburg und dessen auswärtige Strafvoll- 3.
streckungskammern bei den Amtsgerichten Landsberg a. Lech
und Aichach, Landgerichte Ingolstadt und Memmingen
- auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts 2.
Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen
- übrige Landgerichte 1.
Vergütung der Verteidiger und beigeordneter Rechtsanwälte 1./6./7.
Wiederaufnahmeverfahren (Beschwerden): wie "Haftbeschwerden"
Wiederaufnahmeverfahren (140 a GVG) 6./7.
66
1. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen
Geschäftsaufgabe:
1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach
§ 126 a StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren
(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen aus den
Landgerichtsbezirken Deggendorf, Memmingen, Passau, und Traunstein.
2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte
Deggendorf, Kempten (Allgäu), Landshut, München I, München II, Passau und Traunstein.
3. Anträge betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten Rechtsanwälte, soweit
keine Zuständigkeit des 6./7. Strafsenats besteht.
4. Auslieferungssachen, sonstige Rechtshilfe nach dem IRG sowie Entscheidungen nach § 71 Abs. 4
IRG.
5. Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG.
6. Die in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten sonstigen richterlichen Geschäfte in
Straf- und Bußgeldsachen.
Vorsitzender: VRiOLG Wiegand
Mitglieder: RiOLG Feistkorn
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Distler
RiOLG Klotz*
Vertreter: Die Mitglieder des 2. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer B 763 Tel. 5064
* zugleich 7. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
67
2. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen
Geschäftsaufgabe:
1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach
§ 126 a StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren
(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen
aus den Landgerichtsbezirken München I und München II.
2. Beschwerden gegen Entscheidungen der auswärtigen Strafvollstreckungskammern des
Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen.
3. Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse in Straf- und Bußgeldsachen.
Vorsitzender: VRiOLG Weitmann*
Mitglieder: RiOLG Fügmann**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Rau***
RiOLG Beß (zu 1/8) Prielm
Vertreter: Die Mitglieder des 3. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164
* zugleich 7. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
** zugleich Senat für Patentanwaltssachen und Ermittlungsrichter
*** zugleich 7. Strafsenat und Ermittlungsrichter
68
3. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen
Geschäftsaufgabe:
1. Haftbeschwerden, Haftprüfungsverfahren, Prüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a
StPO, Klageerzwingungsverfahren, Nichteröffnungsbeschwerden, Wiederaufnahmeverfahren
(Beschwerden) und sonstige Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen aus den
Landgerichtsbezirken Augsburg, Ingolstadt, Kempten (Allgäu) und Landshut.
2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts
Augsburg und dessen auswärtiger Strafvollstreckungskammer bei den Amtsgerichten Landsberg
a. Lech und Aichach sowie der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Ingolstadt und
Memmingen.
Vorsitzende: VRiOLG Knöringer
Mitglieder: RiOLG Hertel*
(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)
RiOLG Steudtner**
Vertreter: Die Mitglieder des 1. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer B 765 Tel. 4457
* zugleich Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und Pressestelle
** zugleich Mitglied im Bayerischen Anwaltsgerichtshof
69
4. Strafsenat zugleich Senat für Bußgeldsachen
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Die Revisionen in Strafsachen, soweit sie betreffen
a) Straßenverkehrssachen;
b) Strafsachen außerhalb des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme der Straftaten nach dem
BtMG;
c) Strafsachen gegen die Umwelt (Neunundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuchs);
d) Strafsachen wegen Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
(§ 266 a StGB);
e) Straftaten wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB), soweit die Rauschtat ein unter Buchst.
a) – d) aufgeführtes Delikt betrifft;
2. Die folgenden in Strafsachen, in Strafvollstreckungssachen und Bußgeldsachen anfallenden
Kostensachen:
a) Beschwerden gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen;
b) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren;
c) Beschwerden in Kostenansatzverfahren.
3. Beschwerden gegen die Festsetzung der nach dem ZSEG, dem EhrRiEG und dem JVEG zu
gewährenden Entschädigungen in Straf- und Bußgeldsachen.
4. Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten
Rechtsanwälte, soweit keine Zuständigkeit des 6./7. Strafsenats besteht.
5. Anträge nach den §§ 23-30 EGGVG, soweit sie eine Angelegenheit der Strafrechtspflege
betreffen.
6. Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 ff StrafVollzG.
Vorsitzender: VRiOLG Bader*
Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Koch (1/2)
RiOLG Gacaoglu
Sitzungstag: Freitag
Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 5. Strafsenats
* zugleich Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und für die
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1372
70
5. Strafsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
Die Revisionen in Strafsachen, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind.
Vorsitzender: VRiOLG (VRiObLG a.D.)
Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg*
Mitglieder: RiOLG Nötzel***
(regelm. Vertreterin des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Dauster****
RiOLG Thalheim**
RiOLG Dr. Fischer*
RiOLG Kuchenbauer*****
Sitzungstag: Donnerstag
Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 4. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1372
* zugleich 6. Strafsenat
** zugleich 6. Strafsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof
*** zugleich Pressestelle und Bayerischer Anwaltsgerichtshof
**** zugleich 6. + 7. Strafsenat
***** zugleich 6. Strafsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten
und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Die Tätigkeit im 6. Strafsenat geht der Tätigkeit im 5. Strafsenat vor.
71
6. Strafsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Entscheidungen nach § 120 GVG mit Ausnahme der dem 1. Strafsenat zugewiesenen
Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG;
2. Anträge und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten
Rechtsanwälte in Verfahren nach § 120 Abs. 1 und 2 GVG;
3. Entscheidungen über die Bestätigung einer Feststellung nach § 35 EGGVG und
Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 37 EGGVG;
4. Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO mit Ausnahme der dem 7. Strafsenat
zugewiesenen Entscheidungen;
5. Wiederaufnahmeverfahren, soweit (vgl. § 140 a GVG) anstelle des 7. Strafsenats ein anderer
Senat tätig zu werden hat.
Vorsitzender: VRiOLG (VRiObLG a.D.)
Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg*
Mitglieder: RiOLG Dr. Dauster****
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Kuchenbauer***
RiOLG Thalheim**
RiOLG Dr. Fischer*
Ergänzungsrichter:
Zu Ergänzungsrichtern im 6. Strafsenat werden in dieser Reihenfolge bestimmt
RiOLG Feistkorn
RiOLG Hertel.
Sind die vorstehend bestimmten Ergänzungsrichter verhindert, so sind sämtliche Mitglieder der
Strafsenate in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des
Lebensalters, zur Vertretung berufen.
Wird von den Vorsitzenden mehrerer Senate die Zuziehung von Ergänzungsrichtern angeordnet,
hat der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst berufene Richter in dem Senat tätig zu
werden, bei dem die Hauptverhandlung früher beginnt.
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 7. Strafsenats
* zugleich 5. Strafsenat
** zugleich 5. Strafsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof
*** zugleich 5. Strafsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und
für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
**** zugleich 5. + 7. Strafsenat
Die Tätigkeit im 6. Strafsenat geht der Tätigkeit in anderen Senaten vor.
Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1394
72
7. Strafsenat
(Schleißheimer Straße 139)
Geschäftsaufgabe:
1. Entscheidungen nach § 120 GVG in den Fällen des § 210 Abs. 3 Satz 2 und des § 354 Abs. 2
Satz 2 StPO, soweit anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer Senat“ tätig zu werden hat.
2. Anträge und Beschwerden betreffend die Vergütung der Verteidiger und der beigeordneten
Rechtsanwälte bei Entscheidungen nach Ziffer 1.
3. Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO, soweit anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer
Senat“ tätig zu werden hat.
4. Wiederaufnahmeverfahren, soweit (vgl. § 140 a GVG) anstelle des 6. Strafsenats ein „anderer
Senat“ tätig zu werden hat.
Vorsitzender: VRiOLG Weitmann* Nym
Mitglieder: RiOLG Dr. Dauster**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Rau*** Nym
RiOLG Dr. Gremmer**** Prielm
RiOLG Klotz***** Nym
Ergänzungsrichter:
Zu Ergänzungsrichtern im 7. Strafsenat werden in dieser Reihenfolge bestimmt
RiOLG Feistkorn
RiOLG Hertel.
Sind die vorstehend bestimmten Ergänzungsrichter verhindert, so sind sämtliche Mitglieder der
Strafsenate in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des
Lebensalters, zur Vertretung berufen.
Wird von den Vorsitzenden mehrerer Senate die Zuziehung von Ergänzungsrichtern angeordnet, hat
der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst berufene Richter in dem Senat tätig zu werden, bei
dem die Hauptverhandlung früher beginnt.
Sitzungstag: Mittwoch
Sitzungssaal: 128/I (Schleißh)
Vertreter: Die Mitglieder des 6. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel.1394
* zugleich 2. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
** zugleich 5. und 6. Strafsenat
*** zugleich 2. Strafsenat und Ermittlungsrichter
**** zugleich 13. Zivilsenat und Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter
***** zugleich 1. Strafsenat und Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Die Tätigkeit im 7. Strafsenat geht der Tätigkeit in einem anderen Senat vor, ausgenommen
derjenigen im 6. Strafsenat.
73
Ermittlungsrichter:
(Nymphenburger Straße 16)
Zum Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München wird bestellt
RiOLG Fügmann*
Vertreter:
RiOLG Dr. Rau**
* zugleich 2. Strafsenat und Senat für Patentanwaltssachen
** zugleich 2. und 7. Strafsenat
Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164
74
75
Weitere Senate und Spruchkörper
1 Fideikommißsenat
1 Senat für Baulandsachen
1 Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
1 Kartellsenat
1 Senat für Landwirtschaftssachen
1 Senat für Notarsachen
1 Senat für Patentanwaltssachen und
1 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter
Bayerischer Anwaltsgerichtshof
Landesberufsgericht für die Heilberufe
Landesberufsgericht für Architekten
Landesberufsgericht für die Mitglieder der Bayerischen
Ingenieurekammer-Bau
Ersuchter Richter als Güterichter
76
Fideikommißsenat
Geschäftsaufgabe:
Die dem Oberlandesgericht nach den Vorschriften über die Auflösung und Abwicklung der
ehemaligen Fideikommisse sowie über die Beaufsichtigung der an deren Stelle getretenen
Familienstiftungen zugewiesenen Geschäfte.
Vorsitzender: Präsident Dr. Huber
Mitglieder: RiOLG Dr. Heinrichsmeier*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Horn**
Vertreter: VRiOLG Pfaff***
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 22. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
* zugleich 22. und 25. Zivilsenat und Senat für Landwirtschaftssachen
** zugleich 22. Zivilsenat und Senat für Landwirtschaftssachen
*** zugleich Senat für Baulandsachen
77
Senat für Baulandsachen
Geschäftsaufgabe:
Berufungen und Beschwerden nach § 229 des Baugesetzbuchs (§ 169 des Bundesbaugesetzes)
und die sonstigen in die Zuständigkeit eines Senats für Baulandsachen fallenden richterlichen
Geschäfte einschließlich der Kostensachen.
Vorsitzender: VRiOLG Pfaff*
Mitglieder: RiOLG Ramm**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Nagorsen***
Vertreter: VRiOLG Schneider****
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 10. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
Als verwaltungsrichterliche Mitglieder sind durch das Bayer. Staatsministerium des Innern
bestellt:
RiVGH Wünschmann
RiVGH Müller
Vertreter: RiVGH Fießelmann
RiVGH Priegl
(abwechselnd beginnend bei RiVGH Fießelmann)
* zugleich Fideikommißsenat
** zugleich 1. Zivilsenat/Vergabesenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für
Architekten und für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
*** zugleich 15. Zivilsenat und Landesberufsgericht für die Heilberufe, für Architekten und
für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
**** zugleich 3. Zivilsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof + Pressestelle
78
Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren
Geschäftsaufgabe:
Richterliche Aufgaben nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Kap-MuG) einschließlich
etwaiger sofortiger Beschwerden gegen Zurückweisungen von Musterfeststellungsanträgen gemäß
§ 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 KapMuG.
Vorsitzender: VRiOLG Kotschy*
Mitglieder: RiOLG Wölfel**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Holzmann****
RiOLG Dr. Kalomiris***
Sitzungstag: Freitag
Sitzungssaal: E.10
Vertreter (in der Reihenfolge ihrer Nennungen):
RiOLG Dr. Muthig*****
RiOLG Fläxl*****
Die Tätigkeit im Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren geht der Tätigkeit in anderen
Zivilsenaten vor.
Geschäftsstelle Zimmer 1.21 Tel. 3397
* zugleich 5. Zivilsenat
** zugleich 17. Zivilsenat
*** zugleich 19. Zivilsenat
**** zugleich 7. Zivilsenat
***** zugleich 23. Zivilsenat
79
Kartellsenat
Geschäftsaufgabe:
Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder anderen Gesetzen dem
Kartellsenat des Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.
Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein**
Mitglieder: RiOLG Dr. Kartzke*
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Cassardt**
RiBPatG Dr. Mittenberger-Huber*
Vertreter: Die Mitglieder des 6. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 2.22 Tel. 2217
* zugleich 29. Zivilsenat
** zugleich 29. Zivilsenat und Senat für Patentanwaltssachen
80
Senat für Landwirtschaftssachen
Geschäftsaufgabe:
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Landwirtschaftsgericht.
Vorsitzende: VRiOLG Kaiser-Leucht*
Mitglieder: RiOLG Horn**
(regelm. Vertreter der Vorsitzenden)
RiOLG Reiter***
Sitzungstag: Freitag
Sitzungssaal: 336/III
Vertreter: RiOLG Dr. Heinrichsmeier****
Weitere Vertreter: Die Mitglieder des 11. Zivilsenats
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sind als ehrenamtliche Richter berufen:
Böswirth
Erdle
Krell
Ringler
Dipl.-Ing. Schweiger
Zollner
* zugleich Referat IV
** zugleich 22. Zivilsenat, Fideikommißsenat und Referat III
*** zugleich 9. und 22. Zivilsenat und Referat VI
**** zugleich 22. Zivilsenat, 25. Zivilsenat und Fideikommißsenat
81
Senat für Notarsachen
Geschäftsaufgabe:
Die dem Oberlandesgericht München nach den §§ 99, 111 BNotO und nach der VO zur
Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339) obliegenden Aufgaben.
Für das Disziplinargericht sind bestellt als:
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Hüßtege*
Stellvertreter: VRiOLG Weidenkaff*****
weiterer Stellvertreter: VRiOLG Puszkajler******
Richterliche Beisitzer: VRiOLG Bauer**
RiOLG Augsberger***
Stellvertreter: RiOLG Dr. Brodersen****
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
Als Beisitzer aus den Reihen der Notare sind ernannt:
Dr. Frank
Heinrich
Dr. Löffler
Thiede
Wilfart-Kammer
In der gleichen Besetzung ist auch über Anträge nach § 111 BNotO zu entscheiden.
* zugleich 12. Zivilsenat/Familiensenat
** zugleich 16. Zivilsenat/Familiensenat
*** zugleich 9. Zivilsenat
**** zugleich 21. Zivilsenat
***** zugleich 18. Zivilsenat
****** zugleich 19. Zivilsenat
82
Senat für Patentanwaltssachen
Geschäftsaufgabe:
Die dem Oberlandesgericht durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Angelegenheiten.
Vorsitzender: VRiOLG Zwirlein*
Mitglieder: RiOLG Zimmerer**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Cassardt*
Vertreter: RiOLG Hübner**
(für VRiOLG Zimmerer)
RiOLG Fügmann*** Nym
(für RiOLG Cassardt)
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
Zu patentanwaltlichen Mitgliedern sind ernannt:
Dipl.-Ing. Dr.phil.nat. Bohnenberger
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Dr.rer.pol. von Bülow
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. von Hellfeld
Dipl.-Ing. Thielmann
Dipl.-Ing. Rupprecht
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Fritsche
* zugleich 29. Zivilsenat und Kartellsenat
** zugleich 6. Zivilsenat
*** zugleich 2. Strafsenat + Ermittlungsrichter
83
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Geschäftsaufgabe:
Entscheidungen nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes.
Vorsitzender: VRiOLG Weitmann*
Mitglieder: RiOLG Hertel**
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Klotz***
Vertreter: Die Mitglieder des 1. Strafsenats
Geschäftsstelle Zimmer B 767 Tel. 4164
Als ehrenamtliche Richter sind gem. § 103 Steuerberatungsgesetz in dieser Reihenfolge berufen:
Zeileis
Goldbrunner
Jensch
Jovanic
* zugleich 2. und 7. Strafsenat
** zugleich 3. Strafsenat und Pressestelle
*** zugleich 1. und 7. Strafsenat
84
Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht München
Bayerischer Dienstgerichtshof für Richter
Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an
als Vorsitzender: VRiOLG Wolf
als Stellvertreter
des Vorsitzenden: RiOLG Dr. Gremmer
Bayerischer Anwaltsgerichtshof
Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an
als Mitglieder: VRiOLG Doukoff
VRiOLG Fiebig
VRiOLG Dr. Nitsche
VRiOLG Dr. Reiter, LL.M. Schleißh
VRiOLG Schneider
VRiOLG Dr. Spangler
RiOLG Aubele
RiOLG Dr. Buchner
RiOLG Dr. Brokamp
RiOLG Fischer
RiOLG Nötzel Schleißh
RiOLG Thalheim Schleißh
RiOLG Steudtner
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2464
85
Sonstige Spruchkörper beim Oberlandesgericht München
(Schleißheimer Straße 139)
Landesberufsgericht für die Heilberufe
Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als
Vorsitzender: VRiOLG Bader
Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Stoll Prielm
Vertreter: RiOLG Kuchenbauer
Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm
RiOLG Nagorsen Prielm
Landesberufsgericht für Architekten
Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als
Vorsitzender: VRiOLG Bader
Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Stoll Prielm
Vertreter: RiOLG Kuchenbauer
Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm
RiOLG Nagorsen Prielm
86
Landesberufsgericht für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Vom Oberlandesgericht München gehören ihm an als
Vorsitzender: VRiOLG Bader
Mitglieder: RiOLG (RiObLG a.D.) Kasch
(regelm. Vertreter des Vorsitzenden)
RiOLG Dr. Stoll Prielm
Vertreter: RiOLG Kuchenbauer
Weitere Vertreter: RiOLG Ramm Prielm
RiOLG Nagorsen Prielm
Geschäftsstelle Zimmer 104 Tel. 1394
87
Ersuchter Richter als Güterichter
I.
1. Beim Oberlandesgericht München sind Güterichter im Sinn von §§ 525, 278 Abs. 5 Satz 1
ZPO bestimmt, die als ersuchte Richter bei einer Güteverhandlung die Grundsätze und
Methoden der Mediation einsetzen (gerichtsinterne Mediation).
Die Verweisung zur Güteverhandlung zum Zweck der gerichtsinternen Mediation erfolgt mit
Zustimmung der Parteien.
Eignet sich das Verfahren aus Sicht des Güterichters nicht für eine interessenorientierte
Konfliktbewältigung, nimmt ein Prozessbeteiligter nicht freiwillig an einer solchen
Güteverhandlung teil oder einigen sich die Parteien nicht innerhalb eines Termins oder
mehrerer Termine zur Güteverhandlung, gibt der Güterichter das Verfahren zur weiteren
Bearbeitung an den Senat zurück.
2. Als Güterichter sind bestimmt:
VRiOLG Dr. Spangler*
RiOLG Weber**
II.
1. Jeder Senat kann geeignet erscheinende Verfahren der Güterichtergeschäftsstelle zuleiten,
nachdem die Parteien ihre Zustimmung zur gerichtsinternen Mediation erteilt haben und der
Senat die Verweisung gemäß §§ 525, 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO beschlossen hat.
2. Soweit es vor dem Güterichter nicht zu einer verfahrensbeendigenden Verständigung der
Parteien gekommen ist, wird das streitige Verfahren vom Senat fortgesetzt.
Geschäftsstelle Zimmer 3.43 Tel. 2724
* zugleich 18. Zivilsenat und Bayerischer Anwaltsgerichtshof
** zugleich 17. Zivilsenat/Familiensenat
3204 E – OLG M
Geschäftsverteilung 2010 des Oberlandesgerichts München
1. Nachtrag
zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010
___________________________________________________________________________
I.
Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
1. Abordnung des Richters am Oberlandesgericht G r a u e l (13. Zivilsenat) an das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seit
1. Januar 2010.
2. Abordnung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. S c h o b e l (1/2)
-21. Zivilsenat- an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
seit 1. Januar 2010.
3. Versetzung der Richterin am Oberlandesgericht E h r t (7. Zivilsenat) an das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Wirkung ab
1. Februar 2010.
4. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. F r a n k zum Richter am Oberlandesgericht
mit Wirkung ab 1. Februar 2010.
5. Ernennung des Richters am Landgericht Augsburg Dr. E c k e r t zum Richter am
Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. Februar 2010.
6. Ernennung der Richterin am Landgericht München I Dr. H ö f e l m a n n
(1/2) zur Richterin am Oberlandesgericht München mit Wirkung ab
15. Februar 2010.
7. Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht F e y (8. Zivilsenat) zur Direktorin
des Amtsgerichts Starnberg mit Wirkung ab 15. Februar 2010.
8. Eintritt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B o h n
(28. Zivilsenat) in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Wirkung ab
18. Februar 2010.
- 2 -
9. Ernennung des Richters am Oberlandesgericht Z i m m e r e r (6. Zivilsenat) zum
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.
10. Ernennung des Richters am Amtsgericht Ingolstadt Dr. S i t z m a n n
zum Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.
11. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz D i e d e r i c h s zum Richter am Oberlandesgericht München
mit Wirkung ab 1. März 2010.
II.
Zum 1. Februar 2010:
1. Richter am Oberlandesgericht Dr. F r a n k wird dem 7. Zivilsenat zugewiesen.
2. Richter am Oberlandesgericht Dr. E c k e r t wird dem 13. Zivilsenat zugewiesen.
Zum 15. Februar 2010:
1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. H ö f e l m a n n (1/2) wird dem
21. Zivilsenat zugewiesen.
2. Richter am Oberlandesgericht H o r v a t h wird zum regelmäßigen Vertreter der
Vorsitzenden des 8. Zivilsenats bestellt.
Zum 1. März 2010:
1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z i m m e r e r übernimmt den Vorsitz
des 28. Zivilsenats.
Gleichzeitig scheidet er als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden des Senats für
Patentanwaltssachen aus.
2. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur regelmäßigen Vertreterin des
Vorsitzenden des 6. Zivilsenats bestellt.
3. Richter am Oberlandesgericht D i e d e r i c h s wird dem 6. Zivilsenat zugewiesen.
4. Richter am Oberlandesgericht C a s s a r d t wird zum regelmäßigen Vertreter des
Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt.
- 3 -
5. Richter am Oberlandesgericht M ü l l e r wird zum Mitglied des Senats für
Patentanwaltssachen bestellt.
6. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur Vertreterin des Richters am
Oberlandesgericht Andreas Müller als Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen
bestellt.
7. Richter am Oberlandesgericht Dr. S i t z m a n n wird dem 8. Zivilsenat
zugewiesen.
München, 27. Januar 2010
Es folgen die Unterschriften.
3204 E – OLG M
Geschäftsverteilung 2010 des Oberlandesgerichts München
1. Nachtrag
zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2010
___________________________________________________________________________
I.
Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
1. Abordnung des Richters am Oberlandesgericht G r a u e l (13. Zivilsenat) an das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seit
1. Januar 2010.
2. Abordnung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. S c h o b e l (1/2)
-21. Zivilsenat- an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
seit 1. Januar 2010.
3. Versetzung der Richterin am Oberlandesgericht E h r t (7. Zivilsenat) an das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Wirkung ab
1. Februar 2010.
4. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. F r a n k zum Richter am Oberlandesgericht
mit Wirkung ab 1. Februar 2010.
5. Ernennung des Richters am Landgericht Augsburg Dr. E c k e r t zum Richter am
Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. Februar 2010.
6. Ernennung der Richterin am Landgericht München I Dr. H ö f e l m a n n
(1/2) zur Richterin am Oberlandesgericht München mit Wirkung ab
15. Februar 2010.
7. Ernennung der Richterin am Oberlandesgericht F e y (8. Zivilsenat) zur Direktorin
des Amtsgerichts Starnberg mit Wirkung ab 15. Februar 2010.
8. Eintritt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B o h n
(28. Zivilsenat) in die Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung mit Wirkung ab
18. Februar 2010.
- 2 -
9. Ernennung des Richters am Oberlandesgericht Z i m m e r e r (6. Zivilsenat) zum
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.
10. Ernennung des Richters am Amtsgericht Ingolstadt Dr. S i t z m a n n
zum Richter am Oberlandesgericht mit Wirkung ab 1. März 2010.
11. Ernennung des Ministerialrats beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz D i e d e r i c h s zum Richter am Oberlandesgericht München
mit Wirkung ab 1. März 2010.
II.
Zum 1. Februar 2010:
1. Richter am Oberlandesgericht Dr. F r a n k wird dem 7. Zivilsenat zugewiesen.
2. Richter am Oberlandesgericht Dr. E c k e r t wird dem 13. Zivilsenat zugewiesen.
Zum 15. Februar 2010:
1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. H ö f e l m a n n (1/2) wird dem
21. Zivilsenat zugewiesen.
2. Richter am Oberlandesgericht H o r v a t h wird zum regelmäßigen Vertreter der
Vorsitzenden des 8. Zivilsenats bestellt.
Zum 1. März 2010:
1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z i m m e r e r übernimmt den Vorsitz
des 28. Zivilsenats.
Gleichzeitig scheidet er als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden des Senats für
Patentanwaltssachen aus.
2. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur regelmäßigen Vertreterin des
Vorsitzenden des 6. Zivilsenats bestellt.
3. Richter am Oberlandesgericht D i e d e r i c h s wird dem 6. Zivilsenat zugewiesen.
4. Richter am Oberlandesgericht C a s s a r d t wird zum regelmäßigen Vertreter des
Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt.
- 3 -
5. Richter am Oberlandesgericht M ü l l e r wird zum Mitglied des Senats für
Patentanwaltssachen bestellt.
6. Richterin am Oberlandesgericht H ü b n e r wird zur Vertreterin des Richters am
Oberlandesgericht Andreas Müller als Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen
bestellt.
7. Richter am Oberlandesgericht Dr. S i t z m a n n wird dem 8. Zivilsenat
zugewiesen.
München, 27. Januar 2010
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